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Stromsteuererstattung

Auf Antrag wird eine Entlastung in Höhe von 5,13 € je Megawattstunde gewährt. Es muss jedoch ein Nachweis zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) vorliegen. Voraussetzung ist die Entnahme zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Zusätzlich darf der Strom nicht aus anderen Gründen steuerbefreit sein.

Eine Entlastung wird erst gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr einen Betrag von 250 € übersteigt. Das entspricht einem Gesamtstromverbrauch von ca. 48.750 kWh.

Der Antrag auf Stromsteuererstattung muss bis spätestens 31.12. eingereicht werden.

Autor: Landberatung Rotenburg e. V.

12.08.2022

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