Aufgrund eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofs werden Vermarkter von Erntegut in die Pflicht genommen, dafür Sorge zu tragen, dass für das angelieferte Getreide die sortenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies umfasst auch die Meldung des nachgebauten Getreides an die Saatguttreuhand (STV).
Einige Handelshäuser haben bereits Erklärungen an die Landwirte geschickt, mit der Bitte um Unterzeichnung.
Mit dieser Unterschrift versichert der Landwirt, dass sämtliches angelieferte Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, welches den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht (insbesondere also, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Nachbau eingehalten wurden). Weitergehend sind die Vorlagen oft so gestaltet, dass sich der Lieferant einer Vertragsstrafe unterwirft für den Fall, dass sich die Angaben in der Erklärung als fehlerhaft erweisen sollten.
Der Deutsche Bauernverband und das Landvolk haben folgende Hinweise dazu veröffentlicht:
Die Unterwerfung einer Vertragsstrafe geht zu weit. Solche betreffenden Absätze sollten in der Erklärung gestrichen werden. Vorrangig wird empfohlen, dass jeder Landwirt nur mittels „Dreizeiler“ seine Erklärung abgibt. Folgender Wortlaut kann gewählt werden:
„Hiermit erkläre ich, dass ich/wir meine/unsere sortenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Anlieferer hinsichtlich des angelieferten Erntegutes eingehalten habe/n.“
Wichtig: Bis zum 30.06.2024 muss die Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2023-24 bei der STV eingegangen sein! Dabei ist es nicht erforderlich, das von der STV versendete Formular zu verwenden. Auch ist es nicht erforderlich, sich zusätzlich im Online-Portal der STV zu registrieren. Die Meldung der nachgebauten Sorten kann weiterhin mittels selbst geschriebenem „Dreizeiler“ unter Benennung der Mengen und Sorten erfolgen.
Betriebe, die bisher keine Nachbaumeldungen bei der STV eingereicht haben, kommen nun in Schwierigkeiten. Hier sollte bei nachgebautem Getreide die Erklärung für 2023-24 nun fristgerecht erfolgen und laut Aussage des Landvolkes auch bis zum 30.06.24 bezahlt werden. Eine rückwirkende Prüfung dieser Betriebe ist nicht auszuschließen, jedoch müssen für eine rechtssichere Ahndung der bisherigen Versäumnisse konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an das Landvolk oder andere Rechtsberatungen.
Autoren: Landberatung Hameln-Holzminden e. V. und VuB Deister/Leine e. V.
20.06.2024