Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Die Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände haben die Tarifverträge über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum 31.12.2020 gekündigt. Die Kündigung betrifft sowohl den Tarifvertrag „West“ (alte Bundesländer, Berlin und Thüringen) als auch den Tarifvertrag „Ost“ (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen).
Ansprüche bleiben erhalten
Bereits erworbene Rechtspositionen bleiben von der Kündigung unberührt. Dies bedeutet konkret:
- Alle ehemaligen Arbeitnehmer, die am 31.12.2020 bereits eine Beihilfeleistung beziehen oder denen bis zu diesem Stichtag eine solche bewilligt wird (Versorgungsempfänger), behalten ihren Anspruch auf diese Leistung. D. h. Ihre Rentenbeihilfe wird über den 31.12.2020 hinaus weiter gewährt.
- Allen Arbeitnehmern, die am 31.12.2020 noch keine Beihilfe beziehen, die jedoch bis dahin bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (Versorgungsanwärter), bleibt diese Anwartschaft erhalten, und sie können daraus später bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten eine Beihilfe beziehen.
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