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Überbrückungshilfe III – Prüfen der Förderfähigkeit

LU Harburg e. V.

Durch die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19. Januar 2021 ist die Überbrückungshilfe III nochmal erweitert und aufgestockt worden, um die Wirtschaft weiter zu unterstützen und zu erhalten. Zukünftig gibt es außerdem nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung, und zwar einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

  • Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 Prozent und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent
  • der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.

Vor allem Veredlungsbetriebe und Sonderkulturbetriebe sollte prüfen, ob die durch Corona bedingten Auswirkungen (bspw. Hygieneauflagen in Schlachtbetrieben) ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % zum entsprechenden Monat in 2019 zur Folge hatten und gegebenenfalls über die Steuerberatung den Antrag stellen.

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