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Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)

Das Land Niedersachsen hat – wie bereits mitgeteilt – aus Anlaß der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes erlassen, die über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus, weitergehende Ausnahmen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit und bei der Höchstarbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten und Branchen ermöglicht. Diese bewilligten Abweichungen sind bis zum 31.05.2020 befristet.

Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der im Gesetz neu geschaffenen Verordnungsermächtigung nach § 14 Abs. 4 ArbZG Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit für verschiedene Branchen und Tätigkeiten Ausnahmen von der Höchstarbeitszeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit und der Ruhezeiten geschaffen. Die Verordnung ist am 10.04.2020 in Kraft getreten. Die zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen nur bis zum 30.06.2020 angewendet werden. Die Verordnung an sich tritt am 31.07.2020 wieder außer Kraft.

Näheres entnehmen Sie bitte der in der Anlage beigefügten Arbeitszeitverordnung und der Verordnungsbegründung.

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