Vorgaben des Greenings schon im Herbst erfüllen

Landberatung Helmstedt e.V.

Erfüllung Greening 2019
Die für das Greening 2019 (Agrarantrag 2019) angegebene Zwischenfruchtverpflichtung ist mit der Zwischenfruchtaussaat in diesem Herbst zu erfüllen.

Dabei sind die bekannten Vorgaben zu beachten (s.u.):

  • Mischung aus mind. 2 Arten, keine größer als 60% Samenanteil, alle Gräserarten weniger als 60%
  • Kein chemischer Pflanzenschutz nach der Ernte bis zum 15.02.
  • Bodenbearbeitung erst nach dem 15.02.
  • N-Versorgung nur organisch nach DÜV mög-lich, kein Klärschlamm
  • Bestellung vor dem 01.10.

 

Beispiele für Zwischenfruchtmischungen

a. Rüben- u. Maisfruchtfolgen – Gelbsenf + Phacelia ca. 12 + 3 kg/ha
b. Rapsfruchtfolgen – Phacelia + Rauhafer ca. 2 + 20 kg/ha

 

Zur individuellen Berechnung kann der LIZ Zwischenfrucht-Mischer genutzt werden.
Die Aussaat muss auf den im Agrarantrag angegeben Flächen erfolgen! Bei Flächenwechsel ist der Modifikationsantrag zu nutzen.
Erfüllung Greening 2020

Anbaudiversifizierung:

  • Betriebe > 30 ha AF: 3 Kulturen (Größte Kultur max. 75% der AF, kleinste min. 5% der AF)
  • Betriebe 10 bis 30 ha AF: 2 Kulturen (Größte Kultur max. 75% AF)
  • Betriebe < 10 ha AF: keine Einschränkungen

Ökologische Vorrangfläche:

Alle Betriebe > 15ha AF müssen 5% der AF als sog. Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) vorhalten.

Auszug aus dem Rundschreiben

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