Hinweis vorrangig an die Betriebe, deren BS11 bzw. BS 12 AUM-Blühstreifen (Code 574 und 575) erst 2024 auslaufen:
Die meisten Betriebe werden 2023 von der Ausnahmeregelung von der GLÖZ8-4 % Stilllegungsverpflichtung Gebrauch machen, das heißt nicht 4 % Brache anlegen, stattdessen darauf Getreide anbauen.
Diese Betriebe müssen Flächen, die 2021 und 2022 als Brachen codiert waren, in 2023 ebenfalls schlaggenau als Brache codieren.
In den vergangenen Wochen wurde klargestellt, dass AUM-Brachen, wie z.B. der BS 11/12 Blühstreifen Code 574 und 575 nicht darunter fallen.
Aber nach neuester Auslegung des ML gilt das nur für Blühstreifen, wo die Verpflichtung in 2022 ausläuft.
Ganz viele Betriebe haben aber noch eine laufende Verpflichtung bis 2024! Für diese Betriebe gilt nach neuester Information:
Die Lage dieser Blühstreifen darf im Falle der Nutzung der Ausnahmeregelung nicht umgelegt werden!
Sie zählen voraussichtlich als schützenswerte Brachen.
Daher:
Bitte warten Sie mit der weiteren Blühstreifenplanung unbedingt den 29. März ab. Dann ist das ANDI-Programm freigeschaltet und erst dann wird offensichtlich, ob diese besagten Flächen als schützenswert eingestuft sind oder nicht. Diese Information wird an der Fläche in ANDI hinterlegt sein.
Wer schon umgebrochen hat, muss gegebenenfalls den Blühstreifen wieder an gleicher Stelle neu anlegen oder die 4 % Brache erfüllen! Ob ein Umbruch dann schon problematisch ist, wissen wir aktuell nicht. Bei BS12 darf ja ein Umbruch ab dem 01.01. auf dem nicht begrünten Teil nicht mehr erfolgen!
Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel
27.03.2023