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Zwischenfruchtanbau – Greeningverpflichtung – Modifikationsantrag

Die bisher lang anhaltende Trockenheit macht den Zwischenfruchtanbau auf leichten Böden fast unmöglich. Dennoch müssen die Greeningverpflichtungen eingehalten werden, d. h., es ist eine Zwischenfrucht zu bestellen, auch wenn die Gefahr besteht, dass nur lückige und schlechte Bestände das Resultat sein werden.

Teure Mischungen, wie oftmals geplant aus Ölrettich und Sommerwicke, machen überhaupt keinen Sinn. Der Kartoffel anbauende Betrieb hat aber keine andere Wahl als den Anbau von Ölrettich mit einer Begleitfrucht (Rauhafer). Aus Kostengründen sollte die Aussaatstärke nicht zu hoch gewählt werden. Eine schlechte Zwischenfrucht lässt sich auch mit geringerer Aussaatmenge etablieren.

Betriebe, die keine Kartoffeln im Anbau haben, könnten auf billige Ansaaten ausweichen, z. B. Phacelia u. Gelbsenf oder andere Kombinationen.

Wenn die Zwischenfrucht nicht gelungen ist (nicht aufgelaufen oder äußerst lückig), muss es der Bewilligungsstelle der LWK mitgeteilt werden, damit „Höhere Gewalt“ gelten gemacht werden kann. Eine Email an die Bewilligungsstelle mit Angabe der Betriebsdaten und den entsprechenden Schlägen ist dann ausreichend. Außerhalb Roter Gebiete darf die Zwischenfrucht nach der 60/30 Regel mit Gärrest oder Gülle gedüngt werden, dann muss die Bestellung aber bis zum 15.09. erfolgt sein.

Modifikationsantrag/Greeningänderung
Bis zum 16. Mai diesen Jahres mussten im Agrarantrag die Flächen angegeben werden, die für die verpflichtende Erfüllung des Greenings (5 % der Ackerfläche) herangezogen werden sollen. Wenn Greningzwischenfrüchte auf anderen Flächen angebaut werden, als im Antrag 2022 angegeben, so ist diese Änderung unbedingt bei der Bewilligungsstelle bis zum 01.10.2022 zu melden! Möglich ist dies nur mit einem sog. Modifikationsantrag über das Programm ANDI.

Eine Nicht-Meldung hat zur Folge, dass bei einer Kontrolle die nicht vorhandenen ÖVF-Flächen aberkannt werden und die Greeningprämie anteilig zurück gefordert wird! Nicht gemeldete Ersatzflächen werden nicht anerkannt!

Änderungen können nur noch beim Zwischenfruchtanbau (Code-Nr. 52) erfolgen, da für die Brachen und andere Möglichkeiten der Verpflichtungszeitraum bereits abgelaufen ist. Der Modifikationsantrag ist über das Antragsprogramm „ANDI“ zu erstellen. Der dabei erzeugte Datenbegleitschein muss dann ebenso wie beim Flächenantrag unterschrieben zur Bewilligungsstelle gefaxt werden. Wenn dieser innerhalb von 10 Werktagen nicht abgelehnt wird, gilt er als anerkannt.

Autor: Landberatung Peine e.V.

01.09.2022

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