Rechtliche Vorgaben
Mit der neuen GAP entfällt seit letztem Jahr die Richtlinie, dass mindestens zwei (oder mehr) Mischungspartner in einer geeigneten greeningfähigen Zwischenfruchtmischung enthalten sein müssen. Hier können ab diesem Jahr auch simple Reinsaaten als Zwischenfrucht gewählt werden. Damit sind zwar die Auflagen bei der Zwischenfruchtauswahl gesunken, gleichzeitig aber die Undurchsichtigkeit bei den weiteren Auflagen dazugekommen.
Was bleibt sind die bekannten Vorschriften aus den Roten Gebieten: wenn die Hauptfrucht vor dem 01.10. geerntet wird und nachfolgend eine Sommerung angebaut werden soll, dann muss eine Zwischenfrucht angebaut werden. Ansonsten darf die nachfolgende Sommerung nicht gedüngt werden.
Anpassung an die Fruchtfolge
Jede Fruchtfolge auf dem eigenen Betrieb muss daher individuell betrachtet und entsprechend die Zwischenfruchtauswahl auf diese ausgerichtet werden. Steht z.B. Raps mit Senf oder Ölrettich als Kreuzblütler in der Fruchtfolge, kann durch den engen Abstand Kohlhernie gefördert werden. Bei Kartoffeln sind sowohl Phacelia und Senf (Eisenfleckigkeit) als auch Klee, Roggen und Gras (Wurzelgallnematoden) als schwierig einzustufen.
Fazit zur Zwischenfruchtwahl: Mais ist unkritisch bei der Auswahl der Zwischenfrüchte, hier gibt es kaum Einschränkungen. Bei Raps und Ölrettich als Zwischenfrucht in einer Fruchtfolge muss ein ausreichend großer Abstand von vier Jahren zwischen Raps und ZF gehalten werden.
Kosten und Nutzen im Blick behalten und immer daran denken: Was muss meine Zwischenfrucht können und was will ich erreichen? Mehrfachmischungen sind gut, aber brauche ich alle Komponenten oder kann ich vielleicht mit einer eigenen Mischung, die sich auf das wesentliche beschränkt, den gleichen Effekt mit weniger finanziellen Input erreichen?
Unbedingt die Fruchtfolgekrankheiten beachten!
Auszug aus dem Rundschreiben, bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihren Berater vor Ort.
Autor: Landberatung Grafschaft Hoya e.V.
11.07.2024