Zwischenfrüchte im Roten Gebiet

Auf Flächen in roten Gebieten ist der Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung vorgeschrieben (um die nachfolgende Sommerung aktiv zu düngen).

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
– es muss eine aktive Aussaat erfolgen und ein flächendeckender Bestand vorhanden sein
– bei Ernte nach dem 1. Oktober ist kein Zwischenfruchtanbau vorgeschrieben (z.B. Maisanbau nach späten Zuckerrüben)
– es gibt keinen festgelegten (spätesten) Aussaattermin
– es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Zwischenfrucht (winterhart oder nicht winterhart, Leguminosenanteil, Mischungsverhältnis, Reinsaat, …)
Frühester Umbruchtermin ist der 15. Januar (Bodenbearbeitung z.B. Pflügen, Grubbern, …).
– Die oberflächliche Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z.B. Mulchen, Schlegeln, Walzen) stellt keinen Umbruch dar.
(siehe auch: FAQ-Katalog der Düngebehörde; lfd. Nr: 168-0670)

Autor: Landberatungen Börßum, Harzvorland, Helmstedt, Schöppenstedt

10.08.2023

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