Auf Flächen in roten Gebieten ist der Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung vorgeschrieben (um die nachfolgende Sommerung aktiv zu düngen).
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
– es muss eine aktive Aussaat erfolgen und ein flächendeckender Bestand vorhanden sein
– bei Ernte nach dem 1. Oktober ist kein Zwischenfruchtanbau vorgeschrieben (z.B. Maisanbau nach späten Zuckerrüben)
– es gibt keinen festgelegten (spätesten) Aussaattermin
– es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Zwischenfrucht (winterhart oder nicht winterhart, Leguminosenanteil, Mischungsverhältnis, Reinsaat, …)
– Frühester Umbruchtermin ist der 15. Januar (Bodenbearbeitung z.B. Pflügen, Grubbern, …).
– Die oberflächliche Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z.B. Mulchen, Schlegeln, Walzen) stellt keinen Umbruch dar.
(siehe auch: FAQ-Katalog der Düngebehörde; lfd. Nr: 168-0670)
Autor: Landberatungen Börßum, Harzvorland, Helmstedt, Schöppenstedt
10.08.2023