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Zwischenlager für Mist und Geflügelmist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

Landberatung e. V. Fallingbostel

Der Feldmietenerlass, der die Feldrandzwischenlagerung von Festmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen regelt, gilt noch bis zum 31.12.2020. Es ist derzeit nicht klar, ob er verlängert wird oder eine Übergangsregelung folgt.

Wer ein Zwischenlager anlegen möchte, muss folgende Anforderungen beachten:

  • Die Lagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt! Unbewirtschaftete Feldrandstreifen dürfen nicht als Lagerstätte dienen!
  • Der Umfang ist auf die Menge zu begrenzen, die auf dieser Fläche und auf unmittelbarer Nähe verwertet werden kann.
  • Maximale Lagerdauer 6 Monate
  • Die Miete ist mit einem Fließ oder einer Folie abzudecken
  • Mieten dürfen max. 2 m hoch aufgesetzt werden mit mind. 20 m Abstand zu oberirdischen Gewässern; Vorsicht in überschwemmungsgefährdeten Gebieten!
  • Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln.
  • Auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,50 m beträgt, und in Wasserschutzgebieten Zone II ist die Lagerung unzulässig. Die Schutzgebietsverordnung in Ihrem Wasserschutzgebiet kann noch weiterreichende Auflagen enthalten!

Welche Miste dürfen gelagert werden?

  • Grundsätzlich müssen die Miste einen Trockensubstanzgehalt von mind. 25 % aufweisen
  • Festmist von Huf- und Klauentieren
  • Geflügeltrockenkot, der mindestens 50 % TS aufweist (Deklaration beachten!)
  • Einstreuarmer Geflügelmist (z.B. Hähnchenmist)
  • Geflügelmist mit Einstreu

Nicht erlaubt sind:

  • Geflügelfrischkot: anfallender Frischkot von Geflügel ohne Einstreu und Trocknung (Geflügelkote mit TS-Gehalten unter 50 % werden in der Regel als Geflügelfrischkot definiert).
  • Alle separierten und getrockneten Gärreste, Kompost, Pilzkultursubstrat, Klärschlamm dürfen am Feldrand nicht gelagert, sondern nur bereitgestellt werden. Darunter ist ein Zeitraum von ca. 2 Wochen zu verstehen.

Ein Feldrandzwischenlager kann bei der Erfüllung des verpflichtenden Lagerraumes nicht angerechnet werden!

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