Feldmäuse in Schach halten

Die effektivste Bekämpfungsmöglichkeit ist die mechanische Zerstörung der Mäusenester vor der nächsten Aussaat. Diese können nur durch eine tiefe und intensive Bodenbearbeitung zerstört werden. Unter dem Bearbeitungshorizont liegende Bauten bleiben jedoch unberührt und werden nicht erfasst. Eine Zerstörung der Mäusenester vernichtet auch die Vorratskammern, die von den Nagern wieder neu angelegt werden müssen. Da die Besiedlung häufig vom Feldrand beginnt, sind die Feldränder besonders in Augenschein zu nehmen.

Nach der neuen Aussaat kann das Aufstellung von mindestens 3m hohen Sitzkrücken (0,5 bis 1 Sitzkrücke pro Hektar) helfen. Von diesen „Hochsitzen“ können Greifvögel auf Mäusejagd gehen. Gern benutzt wird dieser Sitz, wenn das Querholz auf dieser Stange aus einem gut befestigten 5 cm im Durchmesser starkem mindestens 50 cm langem Rundholz besteht. Von dort können die Greifvögel gut landen und starten. Kanthölzer wie Dachlatten sind ungeeignet. Die Sitzstange quer zur Hauptwindrichtung ausgerichten. Dann können die Vögel gegen den Wind aufsteigen.

 

Eine chemische Bekämpfung ist nur noch in Form von verdecktem Auslegen von Giftlinsen/-weizen mittels Legeflinte möglich. Die zugelassenen Präparate enthalten den Wirkstoff Zinkphosphid, der mit folgenden Auflagen versehen ist:

NT 802: Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- & Vogelschutzgebiete) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.
NT 803: Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges
NT 820: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters , der Haselmaus (in einem Umkreis von 25m um Bäume, Gehölze, Hecken) oder der Birkenmaus zwischen 01.März – 31.Oktober.

Generell gilt, dass eine breitflächige Ausbringung von Zinkphosphid-haltigen Ködern und eine Ausbringung auf Nichtkulturland (Straßengräben, Feldraine) verboten sind.

 

 

29.09.2025

Landberatung Schaumburg e.V.