Pflege: Ab dem 16.08.2026 dürfen Brachen (ÖR 1a) gemulcht werden, dies ist alle zwei Jahre als Mindesttätigkeit verpflichtend. Wenn gemäht wird, muss der Aufwuchs abgefahren werden, die Nutzung zur Verfütterung ist untersagt. Tipp: morgens im Tau mulchen: macht weniger Staub und schont die Insekten.
Umbruch der Brache (ÖR 1a) darf im Folgejahr erfolgen, oder:
a) Ab dem 16.08.2026, wenn Winterraps oder Wintergerste folgt
b) Ab dem 01.09.2026, wenn eine andere Winterkultur, wie Winterroggen folgt (gilt nicht für Ackergras oder Zwischenfrüchte)
c) Umbruch zur Neuansaat der Brache ist ab dem 01.09.2026 möglich (mind. 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten), bei Fortführung im Folgejahr sollten winterharte Pflanzen in der Saatgutmischung enthalten sein.
Beweidung ab 01.09.2026 durch Schafe und Ziegen
Informationen zu Pflegemaßnahmen zur Brache ÖR 1b:
a) Die ÖR 1b darf nicht gemulcht werden.
b) Im ersten Antragsjahr ist kein Umbruch möglich.
c) Wird die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt, darf im zweiten Jahr ab dem 01.09. umgebrochen werden, sofern eine Kultur angebaut wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt. Eine Beweidung ist nicht zulässig.
Weiterführende Informationen unter Webcode: 01044548 (www.lwk-niedersachsen.de)
Autor: Stader Beratungsringe e.V.
23.07.2026