Seit dem 29.05.2026 sind Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten grundsätzlich nicht mehr wie bisher verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Mit dieser Gesetzesänderung möchte die Politik unter anderem für weniger Bürokratie im Arbeitsschutz mittelständischer Arbeitgeberbetriebe sorgen. Das bedeutet für diese vor allem weniger organisatorischen Aufwand sowie die Befreiung von Dokumentations- und Bestellpflichten, ohne dass die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten entfallen. Aber auch die Eigenverantwortung der Arbeitgeber soll durch die damit gleichzeitig steigende Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung gestärkt werden. Im Sinne eines risikoorientierten Arbeitsschutzes soll nicht mehr die Betriebsgröße allein, sondern die tatsächliche Gefährdung maßgeblich sein. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird dadurch zum zentralen Instrument. Die neue Rechtslage im Überblick:
| bis 20 Beschäftigte | Keine Bestellpflicht einer/eines
Sicherheitsbeauftragten |
| über 20 bis unter 50 Beschäftigte | Bestellpflicht einer/eines
Sicherheitsbeauftragten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit |
| ab 50 Beschäftigte | Bestellpflicht mindestens einer/eines
Sicherheitsbeauftragten |
| unter 250 Beschäftigte
ohne besondere Gefährdung |
Grundsätzlich genügt die Bestellung einer/eines
Sicherheitsbeauftragten |
| bei besonderer Gefährdung | Die Berufsgenossenschaft kann unabhängig
von der Betriebsgröße die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten verlangen |
Autor: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
06.08.2026