Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 2. Juni 2026 den Runderlass zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern veröffentlicht. Der Landkreis Cuxhaven hat die entsprechende Allgemeinverfügung am 2.07.2026 im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben – diese ist dann am 3.07.2026 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung laufen nunmehr die Fristen zur Meldung und weiteren Handlungen für betroffene Betriebe. Betroffen sind alle Betriebe, die noch Rinder in der Anbindung halten. Allerdings gelten für die verschiedenen Formen der Anbindehaltung unterschiedliche Fristen.

Betriebe, die ihre Rinder ganzjährig angebunden halten, müssen dem LAVES innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung melden, ob sie diese Haltung beenden, umbauen oder neu bauen wollen. Nach spätestens 18 Monaten muss die ganzjährige Anbindehaltung, die in Niedersachsen bereits seit 2007 verboten ist, eingestellt oder auf ein anderes Haltungssystem umgestellt sein. Dies gilt auch für Betriebe, bei denen den Rindern täglich weniger als zwei Stunden Bewegung im Auslauf, Laufhof oder auf der Weide gewährt wird, bei unregelmäßigem Weidegang sowie bei der Haltung von männlichen Mastrindern, welche ab Vollendung des 6. Lebensmonats mehr als 6 Monate ihres Lebens angebunden sind. Bedeutsam ist auch, dass keine Tiere neu in solche ganzjährigen Anbindehaltungen eingestallt werden dürfen.

Betriebe
mit kombinierter Anbindehaltung (mit ganzjährig täglich mindestens zweistündigem Auslauf),
saisonaler Anbindehaltung (Weide von Mai bis Oktober) oder
mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder (dürfen ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden)

müssen die Meldung über das LAVES-Portal binnen eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vornehmen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Anbindehaltung umzubauen oder gänzlich einzustellen. Falls keine schriftliche Meldung erfolgt (oder bei fristgerechter Meldung einer Haltungsaufgabe), müssen diese Haltungsformen nach spätestens fünf Jahren eingestellt werden. In Fällen, in denen Ställe umgebaut oder neu gebaut werden sollen, ist es ratsam, sich zügig Gedanken über die Fortführung der Rinderhaltung zu machen und sich gegebenenfalls um einen Bauantrag zu kümmern, da dieser, soweit erforderlich, mit Ablauf der dreijährigen Frist mit eingereicht werden muss. Darüber hinaus sollten Fördermöglichkeiten zeitnah geprüft werden. Die Änderung der Haltung ist sieben Jahren nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügungen der Landkreise umzusetzen. Nur in begründeten Fällen (Härtefälle ohne eigenes Verschulden) kann die Behörde nach schriftlicher Beantragung eine Frist von neun Jahren gewähren.
Ab Anfang August ist die Plattform für die schriftlichen Meldungen freigeschaltet. (https://lavesnexus.niedersachsen.de/anbindehaltung). Der Zugang erfolgt über die HI-Tier-Zugangsdaten. Die schriftlichen Meldungen sind vorzunehmen. Bei Nichtmeldung können Zwangsgelder verhängt werden.

 

Um betroffene Betriebe zu informieren, bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein kostenfreies Web-Seminar am 19. August 2026 in der Zeit von 19:30 bis ca. 21:00 Uhr zu dieser Thematik an.
Anmeldungen sind erforderlich und können unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 33012766 vorgenommen werden.

 

12.08.2026

Landberatung Land Hadeln e.V.