Die Ökoregelungen für das folgende Jahr stehen noch nicht fest. Somit kann nur vermutet werden, dass das Angebot für Brachen mit Öko-Regelungen in Anlehnung an die bisherigen erfolgt.
Im Folgendem sind die Konditionen und Vorgaben aus dem Jahr 2026 zur Orientierung für 2027 dargestellt:
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Freiwillige, nicht-produktive Ackerflächen (1-8%) | bis 1 ha 1.300 €/ha bis 1 % 1.300 €/ha 1 – 2 % 500 €/ha 2 – 8 % 300 €/ha |
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Anlage von Blühflächen und -streifen auf nicht produktivem Ackerland nach 1a | Topup von 200 €/ha |
1a – Freiwillige nicht-produktive Flächen (Vorgaben 2026)
Für die freiwillige Stilllegung von Ackerland wird im Umfang von bis zu 8 % die Prämie der ÖR 1a gestaffelt ausgezahlt. Das erste Prozent oder der erste ha wird mit 1.300 €/ha vergütet. Ebenfalls können Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland bis zu 1 ha freiwillige Brache beantragen und erhalten dafür ebenfalls 1.300 €/ha, auch wenn diese im Umfang über 8 % hinausgeht. Es gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31. Dezember.
Die Brache kann entweder der Selbstbegrünung überlassen werden oder bis zum 31.03. mit einer aktiven Aussaat angelegt werden. Bei der aktiven Aussaat ist eine vorgegebene Saatgutmischung zu verwenden, in der mind. 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten vorhanden sind.
Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. Grundsätzlich gilt ein ganzjähriger Verpflichtungszeitraum. Ab dem 1.9. ist die Aussaat der Folgekultur, wenn diese erst im Folgejahr zur Ernte führt, möglich (Ausnahme: Wintergerste und Winterraps ab 15.8.) oder eine Beweidung durch Schafe und Ziegen zulässig. Eine Pflegemaßnahme ist mind. einmal in zwei Jahren vorzunehmen. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1. April bis zum 15. August.
Fazit: Besonders interessant ist der erste ha/Prozent. Darüber hinaus ist eine Brache auf sehr ertragsschwachen Flächen und Teilflächen oft die wirtschaftlichste Variante und kann auch zum Fruchtwechsel dienen.
1b – Anlage von Blühflächen (Vorgaben 2026)
Die Anlage der Blühstreifen und –flächen ist als zusätzliche Option (Topup) auf Brachen mit der ÖR 1a möglich. Die Flächen werden dann für ÖR 1 a + ÖR 1 b angemeldet. Eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha und eine Maximalgröße von 3 ha pro Schlag sind einzuhalten. Bei einer streifenförmigen Anlage ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Die Aussaat ist bis zum 15. Mai mit einer vorgegebenen Saatgutmischung vorzunehmen. Es wird zwischen ein- und mehrjährigem Saatgut unterschieden.
- Einjährige Saatgutmischung = mind. 10 Arten der Gruppe A
- Mehrjährige Saatgutmischung = mind. 5 Arten der Gruppe A und mind. 5 Arten der Gruppe B
Der Verpflichtungszeitraum endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Wenn die ÖR 1b zwei Jahre in Folge beantragt wurde, reicht die einmalige Aussaat der mehrjährigen Blühmischung aus. Mulchen ist nicht zulässig. Im zweiten Jahr kann abweichend ab dem 1.9. die Aussaat einer Folgekultur erfolgen, welche im Folgejahr zur Ernte führt.
Fazit: Diese Maßnahme ist besonders geeignet, um Brachen neu anzulegen. Vorteilhaft ist die Möglichkeit der späten Saat bis zum 15. Mai. Über die zusätzliche Auszahlung von 200 €/ha können die Kosten für die Aussaat gedeckt werden. Allerdings ist Mulchen im Ansaatjahr nicht gestattet und die Brache muss bis zum Ende des Jahres – ohne Ausnahmen – verbleiben.
15.09.2026