Förderung neuer Betriebszweige bei Abbau der Tierhaltung

Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung

Worum geht’s?
Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.
Die Voraussetzung ist der Abbau von min. 30 GV bei den Tierarten Schwein, Rind (bei Anbindehaltung von 10 GV) oder Geflügel.

Was sind die Eckpunkte?
• Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 300.000 €.
• Der Mindestförderbetrag muss 3.000 € überschreiten.
• Der Fördersatz beträgt maximal 50%.
• Nur der Nettobetrag der Investition wird gefördert (keine Förderung der MwSt.).

Was sind weitere Fördervoraussetzungen?
• Nachweis der betriebswirtschaftlichen Rentabilität (Wirtschaftlichkeit) des Vorhabens.
• Offenlegung aller bewilligten De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre.
• Nachweis der Tierhaltung in Höhe von mind. 30 GV bzw. 10 GV vor Antragstellung; ein Stallleerstand von maximal 15 Monaten vor dem Stichtag ist zulässig.
• Beleg des dauerhaften Abbaus kompletter Stallgebäude durch Stilllegung oder baurechtliche Umnutzung.
• zweckentsprechende Nutzung der Investitionsgüter sowie Einhaltung der Tierabbauverpflichtung für 10 Jahre.
• Vorlage einer gültigen Baugenehmigung zum Antragsstichtag bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben.
• Außerdem muss der Antragsteller Eigentümer des stillzulegenden Stallgebäudes und zugleich Halter der abzubauenden Tiere sein.

Was wird gefördert?
• bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % des vorhandenen Baukörpers;
• erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten;
• erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte;
• erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind;
• Architektenleistungen (ohne Leistungsphase 9) und Ingenieurleistungen, die direkt der Investition zuzuordnen sind.

Autor: Landberatung Lüneburg e.V.

29.10.2026