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Ackerbauliche Maßnahmen auf Bracheflächen

Zum Abschluss der ackerbaulichen Tätigkeiten 2024 möchten wir auf die Mindesttätigkeiten der Brachen hinweisen. Die verschiedenen Brachen unterscheiden sich dabei teilweise in Ihrer Pflege, dies gilt es zu beachten:

Wir unterscheiden zwischen den
1. Pflichtbrachen (GLÖZ 8 4% der Ackerfläche)
2. Freiwillige Brachen ohne Blühfläche (ÖR1a)
3. Freiwillige Brachen mit Blühmischung (ÖR 1b)
4. freiwillige Brachen ohne weitere Auflagen

Im Betriebsspiegel des Flächenantrages können Sie entnehmen, welche Brachen mit welcher Maßnahme belegt sind.
Die Brachen nach 1,2 und 4 haben gemeinsam, dass diese nur alle 2 Jahre gemulcht werden müssen (frühestens ab 16.08. bis zum 15.11. des jeweiligen Jahres) um die geforderte Mindesttätigkeit einzuhalten.

Die Brachen nach 1 und 2 durften zum 01.09. umgebrochen werden, wenn eine Winterung folgt, die in 2025 auch beerntet wird. (Wintergetreide, Raps, Winterleguminosen etc., nicht: Zwischenfrucht, Ackergras, etc.) Flächen auf denen Winterraps und Wintergerste folgen, durften bereits zum 15.08. umgebrochen werden.

Folgt eine Sommerung, darf die Brache erst in 2025 umgebrochen werden. Brachen nach 3 dürfen im Jahr der Aussaat der Blühmischung nicht gemulcht und nicht umgebrochen werden.

Weitere Details entnehmen Sie der Website der LWK unter folgendem Link:
https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/42055_Vorgaben_zur_Brache_-_Der_Teufel_steckt_im_Detail
Webcode: 01043470

Autor: LU Harburg e. V.

11.11.2024

 

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