Änderung bei der Umsatzbesteuerung für pauschalierende Landwirte

Mit Wirkung zum 01.07.2026 ergeben sich wichtige Änderungen für pauschalierende Land- und Forstwirte nach § 24 UStG. Betroffen ist insbesondere der Verkauf von Anlagevermögen (z. B. Maschinen und Geräte).

Bislang konnten pauschalierende Landwirte beim Verkauf gebrauchter Maschinen und Geräte regelmäßig die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden.

Ab dem 01.07.2026 gilt:

  • Verkäufe von Maschinen, Geräten und sonstigem Anlagevermögen unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung.
  • Ebenfalls unterliegen auch Verkäufe von stehender Ernte der Regelbesteuerung

Damit ist auf diese Umsätze regelmäßig 19 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Die bisherige Pauschalierung nach § 24 UStG ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe – nicht das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt der Zahlung.

 

16.06.2026

Stader Beratungsringe e.V.