Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)

Im Gewässerrandstreifen sind der Einsatz und die Lagerung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln verboten (§ 58 Abs. 1 Satz 7 NWG).

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung seit Inkrafttreten der Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 26.06.2026 einen Bußgeldtatbestand darstellt.

Autor: LWK Niedersachsen, Webcode01045637

28.07.2026