Ab dem 01. Februar 2025 treten neue Vorschriften zur Mindestanrechenbarkeit von Gülle und Gärrest auf Grünland in Kraft. Die bisherige Differenzierung zwischen Acker- und Grünlandflächen entfällt. Auf Grünland gelten künftig die höheren Anrechenbarkeitswerte, die bisher ausschließlich für Ackerflächen vorgeschrieben waren.
Die neuen Mindestwirksamkeiten auf Grünland sind wie folgt festgelegt:
- Rindergülle: Erhöhung von 50 % auf 60 %
- Schweinegülle: Erhöhung von 60 % auf 70 %
- Mischgülle: Erhöhung von 55 % auf 65 %
- Gärrest (flüssig): Erhöhung von 50 % auf 60 %
Autor: Landberatung Rotenburg e.V.
03.02.2025