Änderung Mindestanrechenbarkeiten von Gülle/Gärrest auf GL

Ab dem 01. Februar 2025 treten neue Vorschriften zur Mindestanrechenbarkeit von Gülle und Gärrest auf Grünland in Kraft. Die bisherige Differenzierung zwischen Acker- und Grünlandflächen entfällt. Auf Grünland gelten künftig die höheren Anrechenbarkeitswerte, die bisher ausschließlich für Ackerflächen vorgeschrieben waren.

Die neuen Mindestwirksamkeiten auf Grünland sind wie folgt festgelegt:

  1. Rindergülle: Erhöhung von 50 % auf 60 %
  2. Schweinegülle: Erhöhung von 60 % auf 70 %
  3. Mischgülle: Erhöhung von 55 % auf 65 %
  4. Gärrest (flüssig): Erhöhung von 50 % auf 60 %

 

Autor: Landberatung Rotenburg e.V.

03.02.2025

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