Die Spielregeln für das Antragsjahr 2025 stehen nun mehr oder weniger fest.
Im Folgenden erhalten Sie einen Auszug über die wichtigsten Änderungen / Erleichterungen, die unsere Region betreffen.
GLÖZ 1 – Dauergrünlanderhalt
- Umwandlung von DGL in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung bedarf keiner zusätzlichen förderrechtlichen Genehmigung mehr.
- Umwandlung DGL zur Narbenerneuerung bedarf keiner Einverständniserklärung des Eigentümers mehr.
GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung
- Es wird auf konkrete Zeiträume Der Verweis auf gute fachliche Praxis wird gegeben (z.B. Zwischenfrucht / Begrünung zeitnah nach der Ernte der Hauptkultur; Bestand muss sich gut etablieren).
- Das Ende des Antragsjahres gilt als Verpflichtungszeitraum.
GLÖZ 7 – Fruchtwechsel
- Ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht hat auf 33 % der Ackerfläche zu erfolgen.
- Innerhalb von drei Jahren müssen schlagbezogen mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut
- Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais
GLÖZ 8 – verpflichtende Stilllegung
- Entfällt
Änderungen gibt es auch bei den Ökoregelungen:
ÖR 1a – Brachen
- Die Ökoregelung kann bereits mit dem ersten Prozent beantragt
Der förderfähige Umfang wird auf 8 % der Ackerfläche erhöht (1 % bzw. 1ha = 1.300 €/ha, 1-2 % = 500 €/ha, 2-8% = 300 €/ha).
- Bereits bestehende Brachen können weitergeführt werden
- Bei neu anzulegenden Brachen gilt folgendes:
- Die Fläche kann der Selbstbegrünung überlassen werden.
- Bei aktiver Begrünung gibt es Vorgaben zur Saatgutmischung. Beinhalten soll die Mischung mind. 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten. Derzeit liegen uns keine Saatgutkombinationen vor. Fragen Sie bei Bedarf Ihren Landhändler.
ÖR 1b – Blühstreifen auf 1a-Brachen
- Auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens ist die Mindestbreite von 5m einzuhalten.
- Ab 2026 gibt es eine Änderung bezüglich der zulässigen Blühpflanzen.
ÖR 1d – Altgrasstreifen
- Mindestens 1 % der Dauergrünlandfläche muss als Altgrasstreifen vorgehalten werden; maximal 6 % (bis zu 1 ha Altgrasstreifen kann angelegt werden, für den die Maximalförderung von 900 €/ha gezahlt wird – auch wenn das die 6% übersteigt- analog zu ÖR 1a).
- Verpflichtung zum Standortwechsel alle 2 Jahre entfällt.
- Bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen sind begünstigungsfähig, auch wenn dadurch die 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Grünlandfläche überschritten werden.
- Das Mulchen ist während des Antragsjahres nicht zulässig.
ÖR 2 – Anbau vielfältiger Kulturen
- Feinkörnige oder großkörnige Leguminosen sind unterschiedliche Hauptkulturen (gilt auch in Mischungen, solange entweder fein- oder großkörnige Leguminosen mehr als 50 % in der Saatgutmischung und im Bestand ausmachen).
- Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird unterschieden.
- Mischkulturen mit Mais zählen zur Hauptkultur Mais (bereits ab 2025).
ÖR 5 – Extensivierung von Dauergrünland mit Nachweis von 4 Kennarten
- Ab 2025 erfolgt die Kontrolle über FANi. Das bedeutet, dass vorab, auch ohne Auftrag, Fotos erstellt werden sollten, um im Laufe der Vegetation die 4 Kennarten nachweisen zu können.
Alle anderen Vorgaben der GAP, welche keinen Änderungen unterliegen, bleiben wie bekannt bestehen.
Für weitere detaillierte Informationen und betriebsindividuelle Betrachtungen kontaktieren Sie uns gerne.
Beachten Sie aber unbedingt, dass in Roten Gebieten andere Vorgaben / Zeiträume gelten. Rote Gebiete haben Vorrang, so dass hier entsprechend die jeweiligen Vorgaben / Zeiträume eingehalten werden müssen.
Autor: Beratergemeinschaft Hildesheimer Land e. V.
10.12.2024