Die Antragsphase für das Jahr 2025 soll nach derzeitigem Stand Ende Mai / Anfang Juni beginnen. Da noch keine Richtlinien und Erlasse vorliegen, können sich die nachfolgenden Ausführungen noch ändern.
In der Agrarinvestitionsförderung sind Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms.
Im Vergleich zum Vorjahr sind folgende wesentlichen Änderungen geplant:
- Die Förderung von Investitionen in Maschinen wird nach Auslaufen des „Investitionsprogramms Landwirtschaft“ wieder über das AFP möglich sein. Der Fördersatz als SIUK-Maßnahme soll 40% betragen.
Folgende Maschinen sind förderfähig:
1. Anbaugeräte zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger
2. Maschinen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (gemäß JKI Klassifizierung)
3. Maschinen zur mechanischen Unkrautbekämpfung (insbesondere sensorgeführte Reihenhacken) - Weiterhin wird die Förderung von Wirtschaftsdüngerlagern ohne Stallbau als SIUK-Maßnahme mit einem Zuschuss von 40% wieder möglich sein. Die Lagerkapazität muss dabei 2 Monate über der gesetzlich vorgeschriebenen betriebsindividuellen Lagerkapazität liegen.
Die Mindestanforderungen im Bereich Tierschutz ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Maßnahmen, die die darüberhinausgehenden Anforderungen der Anlage 2 erfüllen, bekommen eine höhere Förderung. Hähnchenmastställe sind nach Anlage 1 nicht mehr förderfähig, Eine Förderung können Antragsteller nur noch für Ställe nach Anlage 2 oder für Mobilställe erhalten. Stallbaumaßnahmen in der Schweinehaltung sind mit der Einführung des Bundesprogramms zur Förderung des
Umbaus der Tierhaltung bereits seit 2024 aus der AFP-Förderung herausgefallen. Entsprechende Anträge können nur noch über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden.
Neben den SIUK- sowie den Stallbaumaßnahmen nach Anlage 1 oder 2 sind Fahrsiloanlagen weiterhin förderfähig. Für baugenehmigungspflichtige Verfahren ist die Baugenehmigung mit dem Förderantrag vorzulegen.
Es gibt kein Windhundverfahren. Mithilfe eines Punktesystems wird eine Rangfolge aller Anträge gebildet, wobei im Antragsjahr 2024 mindestens 7 Punkte für eine Bewilligung benötigt wurden. Das Investitionsvolumen muss mindestens 20.000 € betragen und die maximale Förderhöhe beträgt 400.000 €.
Die geplante Maschinenförderung über das Agrarinvestitionsprogramm ist leider wesentlich aufwendiger als über die Rentenbank. Es muss ein Investitionskonzept erstellt werden, indem mindestens die letzten 2 vorliegenden Buchabschlüsse eingetragen werden müssen. Mit dem Investitionskonzept soll der Erfolg der bisherigen und zukünftigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachgewiesen werden. Es muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung in Höhe der langfristigen Kapitaldienstgrenze für die Vergangenheit und für das Zieljahr nachgewiesen werden. Außerdem darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Unternehmers einschließlich des Ehegatten oder des Lebenspartners zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 180.000 € je Jahr (150 000 EUR je Jahr bei Ledigen) nicht überschritten haben. Eine weitere Hürde könnte darin bestehen, ausreichend Punkte für eine Bewilligung
zu bekommen.
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08.05.2025