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Agrarumweltmaßnahme AL5 – keine Bodenbearbeitung nach Mais in Roten Gebieten

Bei der Agrarumweltmaßnahme AL5 muss der Maisstoppel ohne Bodeneingriff bearbeitet werden. In Roten Gebieten gibt es allerdings eine Begrünungsverpflichtung, wenn der Mais vor dem 02.10.2024 geerntet wird.

Durch die frühe Maisernte wird es dieses Jahr schwierig sein, eine Maisernte nach dem 02.10.2024 nachzuweisen, um von dieser Begrünungsverpflichtung befreit zu sein. Betriebe, die beide Auflagen erfüllen wollen, können eine Begrünung (z.B. Grünroggen) mit dem Streuer ohne Bodeneingriff ausdrillen. Der Nachweis sollte auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vorgelegt werden können. Der Beleg des gekauften Saatguts und Foto des Streuens sollte unbedingt aufbewahrt werden.

Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel

16.09.2024

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