Am 1. Februar ist die Sperrfrist für stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel aufgehoben. Auch wenn die Witterungsverhältnisse eine Düngung in den nächsten Tagen nur vereinzelt zulassen werden, beachten Sie bitte schon vorab die teils geänderten Rahmenbedingungen: Keine Ausbringung von stickstoff- und Phosphathaltigen Mineral- und Wirtschaftsdüngern -auch Festmist- auf
✓ gefrorenen Boden (in allen Tiefen frostfrei, tägliches Auftauen reicht nicht mehr aus). Unter dem Webcode: 01043872 der Landwirtschaftskammer-Niedersachsen können Sie die Auslegung der Düngebehörde nachlesen. Ist beispielsweise auf einer Grünlandfläche der Grasbewuchs gefroren und der Boden darunter aber frostfrei, so wäre in diesem Fall eine Düngerausbringung auf diesem Schlag erlaubt. Wichtig: Dokumentieren Sie die Frostfreiheit des Bodens vor der Düngemaßnahme (z.B. Handyvideo oder Foto über das Eindringen in den Boden mit einer Bodensonde), um bei Anzeigen Beweismaterial vorlegen zu können. Handeln Sie Verantwortungsbewusst, auch im eigenen Interesse.
✓ Schneebedeckten Boden (bedeckte Teilbereiche, z.B. Nordhang vorm Wald auslassen)
✓ wassergesättigten Boden (Wasserlachen sichtbar, Wasser tritt beim Formen des Bodens aus)
Zusätzlich gilt bei der Düngung mit organischen Düngemitteln:
- Einarbeitungspflicht:
- Organische, organisch-mineralische Düngemittel sowie Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Nährstoffgehalt (> 1,5% Stickstoff oder Ammoniumstickstoff in der Trockenmasse) müssen innerhalb einer Stunde nach der Aufbringung eingearbeitet werden. Diese Regelung gilt auch für Schleppschuh- und Schleppschlauchsysteme. Ein abgefrorener Zwischenfruchtbestand gilt als unbestellt.
- Ausnahmen:
- Festmist von Huftieren oder Klauentieren
- Kompost
- Düngemittel mit weniger als zwei Prozent Trockenmasse
- Ausbringung auf bestellten Ackerflächen, Grünland und Ackergras:
- Nur streifenförmig, bodennahe Ausbringtechniken wie Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitzverteiler.
- Anrechenbarkeit für Gülle und Gärrest auf Grünland:
- Anrechenbarkeit des Stickstoffes beträgt 60% bei Rindergülle und Gärrest und 70 % bei Schweinegülle.
Rote Gebiete
Laut Pressemitteilung vom 21.01.2026 des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums (ML) wird das ML den Vollzug, somit Kontrolle und Sanktionierung, der zusätzlichen Auflagen zur Düngung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten bis auf Weiteres aussetzen.
Das heißt bis auf weiteres sind die in der N-Kulisse zusätzlichen Vorgaben gem. §13a Abs. 2 wie z.B. eigene Nmin-Werte und Reduktion der N-Düngung -20% nicht mehr erforderlich. Die allgemein gültigen Vorschriften der Düngeverordnung bleiben aber in Kraft! (Düngebedarfsermittlung, Verbotszeiten, Gewässerabständen, Aufzeichnungs-pflichten etc.)
05.02.2025