Zusätzlich zu der Betriebsprämie können freiwillig, einjährige Ökoregelungen (ÖR) beantragt werden und damit zusätzliche Prämien im Prämienjahr 2025 erzielt werden. Dazu zählen:
Ökoregelung 1: freiwillige Brachen
Nicht umbruchwürdige Brachen oder Randstreifen aufgrund der Vorgaben nach GLÖZ 4 oder nach Fachrecht können ab 1.000 m²-Schlaggröße als freiwillige Brache gemäß
Ökoregelung 1a und evtl. 1b mit den entsprechenden Zusatzprämien beantragt werden.
- 1a) freiwillige Brache bis max. 8% des förderfähigen Ackerlandes:
Selbstbegrünung: keine ldw. Tätigkeit ab 01.01. des Antragsjahres (mulchen bis 31.03 zulässig). Kulturcode 591 „Brache mit Selbstbegrünung (ÖR 1a)“ oder …
Neu aktive Begrünung nach dem 01.01. des Antragsjahres bis 31.03. mit einer Saatgutmischung mit Aussaat mindestens 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten (keine Positivliste). Kulturcode
590 „Brache mit aktiver Aussaat (ÖR1a)“.
Umbruch im Antragsjahr zu Winterkulturen ab 01.09. (zu Gerste und Raps ab 16.08.) möglich. - 1b) Aufstockung der Ökoregelung 1a mit der Zusatzprämie nach Ökoregelung 1b (200 €/ha):
Aussaat einer festgelegten einjährigen oder mehrjährigen Blühmischung bis 15.05., Mindestbreite auf der überwiegenden Länge 5m + Mindestgröße 0,1 ha + Maximalgröße 3 ha je Schlag,
im ersten Jahr der Aussaat kein Umbruch vor dem 31.12., bei mehrjährigen Flächen gelten ab dem 2. Jahr Umbruchmöglichkeiten ab 01.09. Saatgutbelege sind der LWK immer vorzulegen. - 1c) Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: Zusätzlich: 200 €/ha
- 1d) Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland (DGL): für min. 1 % bzw. 1 ha: 900 €/ha, 1-3% 400 €/ha, 3-6 % 200 €/ha, min. 0,1 ha bis 20 % je Schlag, bis 0,3 ha je Schlag
können auch beantragt werden, wenn die 20%-Grenze überschritten wird. Beweidung und Schnittnutzung ab 1.9. möglich. Mulchen ist ganzjährig untersagt. kein Pflanzenschutz.
Ökoregelung 2: Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau
60 € je ha förderfähigen Ackerland + LE ohne Brache:
- mindestens 5 Hauptfruchtarten mit je mind. 10 % und max. 30% Flächenanteil, Brach liegendes Land zählt nicht als Kultur, Anteil von mind. 10 % für Leguminosen einschließlich deren Gemenge und max. 66 % Getreide (ohne Mais und Hirse). Achtung Mais-Mischkulturen zählen schon ab 2025 zur Kultur Mais, sind also keine gesonderte Kultur in der Ökoregelung 2!
- Öko-Betriebe können ohne Abzug teilnehmen.
Ökoregelung 3: Beibehaltung einer Agroforstbewirtschaftung auf Acker- und Dauergünland:
200 €/ha.
- Nutzungskonzept bis 31.05. vorlegen, 2 bis 40 % Gehölzfläche an der Agroforstfläche, min. 2 Gehölzstreifen je Schlag, mind. 20 m und max. 100 m Abstand zwischen Gehölzstreifen, 3 bis 25 m Breite der einzelnen Gehölzstreifen, förderfähig sind nur die Streifenflächen.
- Öko-Betriebe können ohne Abzug teilnehmen.
Ökoregelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb: 100 €/ha
- Viehbesatz des Gesamtbetriebes min. 0,3 und max. 1,4 Rauhfutterfressende-GV/ha DGL im Durchschnitt vom 01.01. bis 31.12. des Antragsjahres, Düngereinsatz höchstens in Höhe von
1,4 RGV je ha (=140 kg N/ha), kein Pflanzenschutz, keine Neuanlage von Drainagen und Pflugverbot im Antragsjahr. - bei Ökobetrieben wird die Ökoprämie um 50 €/ha gekürzt.
Ökoregelung 5: Nachweis von Kennarten in einzelnen Dauergrünlandflächen: 225 €/ha
- Nachweis von min. 4 Pflanzenarten aus einer regionalen Kennartenliste über Kartierbogen
- Neu: 100% Kontrolle durch Anforderung von FANI-App Fotos der Kennarten
- Öko-Betriebe können ohne Abzug teilnehmen.
Ökoregelung 6: Acker- und Dauerkulturflächen ohne chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
in bestimmten Zeiträumen, die sich nach Kulturarten unterscheiden: 150 €/ha für Sommergetreide, Ackerbohnen und Mais, 50 €/ha für Grünfutter
Ökoregelung 7: in Natura 2000-Gebieten: 40 €/ha
- keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen, keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen im Antragsjahr.
- Öko-Betriebe können ohne Abzug teilnehmen.
18.03.2025