Antrag auf Stromsteuererstattung §9b StromStG für das Kalenderjahr 2024

Land- und Forstwirte und Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auf Antrag eine Steuerentlastung für den verbrauchten Strom erhalten. Die Entlastung wird jedoch nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 250 € übersteigt. Für jedes Unternehmen muss separat ein Antrag gestellt werden, also dürfen z.B. Landwirtschaft und Biogas nicht zusammengerechnet werden.

Es muss die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) für das Kalenderjahr 2024 und der Antrag auf Steuerentlastung (Formular 1453) nach § 9b Strom StG eingereicht werden.

Weiterhin ist das Formular 1139 (Selbsterklärung) mit einzureichen. In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.

Sollten Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei Ihrem Berater vor Ort.

Zukünftig beträgt der Entlastungssatz 20 €/ Megawattstunde. Dies gilt für entnommenen Strom im Kalenderjahr 2025/2026.

 

20.11.2025

Landberatung Rotenburg e.V.

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