Bearbeitung von Zwischenfrüchten

Um eine Samenbildung und damit ein Auftreten der Zwischenfrucht als Unkraut in den Folgekulturen zu vermeiden, sollten Zwischenfrüchte mit Beginn der Vollblüte nicht ungestört weiterwachsen (gilt bereits bei der ersten Art in einer Mischung).
Insbesondere nach milden Wintern, in denen die Zwischenfrucht nicht vollständig abfriert, kann zudem ein hoher Pflanzenbestand im Frühjahr zu Problemen bei einer beabsichtigten Mulchsaat
der Folgekultur, v.a. bei Zuckerrüben, führen.

⇒ Ohne Glyphosat-Verbot* können wenig üppige und nicht blühende Zwischenfruchtbestände ohne weitere Bearbeitung im Herbst bleiben → Glyphosat-Einsatz ist dann im Frühjahr einzuplanen

⇒ Sehr gut entwickelte, dichte und hohe Bestände mit deutlicher Blüte sollten je nach technischer, witterungsbedingter und rechtlicher Machbarkeit mit Mulcher, Scheibenegge, Messerwalze, etc. bearbeitet werden.
Der Einsatz einer Acker-Walze (z.B. Cambridgewalze) eignet sich nur bei Frost gut, da die Stängel dann zersplittern.

⇒Gedüngte Zwischenfrüchte dürfen nach 8 Wochen Standzeit gehäckselt, tot gespritzt oder umgebrochen werden, wenn keine anderen rechtlichen Auflagen bestehen.

* Ein Glyphosat-Verbot gilt in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten.

Beachten Sie hier auch mögliche weitere Einschränkungen durch z.B. freiwillige Vereinbarungen

 

28.09.2026

Landberatung Vorharz Leine Börde e.V.