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15.08.2024,
23:00 Uhr

Brache: Mahd- und Mulchverbot vom 01.04.-15.08.2024 Kopieren

Für Brachen gilt ein generelles Mahd- und Mulchverbot vom 01.04.-15.08.2024. Die Stilllegungsverpflichtung gilt das gesamte Kalenderjahr, außer es soll Winterraps oder Wintergerste folgen. Dann darf die Fläche ab dem 15.08. wieder bewirtschaftet werden. Folgt eine andere Winterung mit Ernte im Folgejahr, dann ab dem 01.09..

GLÖZ 8 Bracheverpflichtungen beginnen mit der Ernte der Hauptfrucht des Vorjahres.
Selbstbegrünung oder eine aktive Begrünung direkt nach der Hauptfruchternte sind zulässig.
Brachen in Rahmen der ÖR 1a (über 4% hinaus) dürfen auch im Frühjahr bis zum 31.03. bestellt werden. Eine Pflegemaßnahme für GLÖZ 8 und ÖR1 Brachen ist alle 2 Jahre verpflichtend.

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