„Wann darf meine Brache gemulcht werden und wann nicht?“ – Diese Frage stellen sich aktuell viele. Im folgenden Artikel werden die Vorgaben kurz dargestellt.
Ob gemulcht werden darf oder nicht, hängt davon ab, um welche Brache es sich handelt. In der aktuellen GAP werden diese Brachen unterschieden:
Die freiwillige, einjährige Brache – ÖR 1a:
- Mulchen ist ab dem 16.08.2025 möglich, alle zwei Jahre verpflichtend.
- Ein Umbruch ist ab dem 01.09.2025 möglich, sofern eine Kultur angebaut wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt (Wintergerste und raps ab 15.08.2025).
- Ein Umbruch zu Pflegezwecken (starke Verunkrautung) ist ab dem 01.09.2025 mit unverzüglich folgender Aussaat (mind. 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten) zulässig.
- Eine Beweidung ist ab dem 01.09.2025 durch Schafe und Ziegen möglich.
Die freiwillige Anlage von Blühstreifen und -flächen auf der ÖR 1a-Brache – ÖR 1b:
- Im ersten Antragsjahr ist das Mulchen untersagt.
- Wird die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt, darf im zweiten Jahr ab dem 16.08. gemulcht werden.
- Im ersten Antragsjahr ist kein Umbruch möglich.
- Wird die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt, darf im zweiten Jahr ab dem 01.09. umgebrochen werden, sofern eine Kultur angebaut wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt (Wintergerste und raps ab 15.08.).
- Eine Beweidung ist nicht zulässig.
Weitere Brachen auf Ackerland:
- Mulchen ist ab dem 16.08.2025 möglich, alle zwei Jahre verpflichtend.
- Ein Umbruch ist ab dem 16.08.2025 möglich, sofern eine Folgekultur angebaut wird.
- Eine Beweidung ist ab dem 16.08.2025 möglich.
Weitere Brachen auf Dauergrünland:
- Mulchen ist ab dem 16.08.2025 möglich, alle zwei Jahr verpflichtend.
- Eine Beweidung ist ab dem 16.08.2025 möglich, sofern die Fläche wieder in Produktion genommen wird, ansonsten ganzjährig ausgeschlossen.
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13.08.2025
Landwirtschaftskammer Niedersachsen