Im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetz IV werden die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege ab 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 257 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 HGB). Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist jedoch verlängern, z.B. bei steuerrelevanten Unterlagen, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, §§ 169, 170 AO). Dies kommt vor, wenn es einen Einspruch gibt, eine Betriebsprüfung oder eine spätere Abgabe der Steuererklärung.
Weiterhin besteht die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse.
Autor: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
22.01.2025