Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (dazu zählen die Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) wurde letztmalig verlängert. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung nunmehr bis spätestens 30.09.2024 einzureichen. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt.
Bisher wurden in Niedersachsen von etwa 88.000 erwarteten Schlussabrechnungen weniger als die Hälfte eingereicht. Mit Ablauf der ursprünglichen Frist (31.03.2024) stünden daher tausende Rückforderungen wegen fehlender Schlussabrechnungen an.
Um die zuletzt sehr hohen Einreichungszahlen bei den Schlussabrechnungen konstant bis zum 30.09.2024 aufrechtzuerhalten, haben sich Bund und Länder auch auf verschiedene Verfahrensoptimierungen verständigt, z.B. auf die bundesweite Einführung eines sog. „One-Click-Verfahrens“, wonach in bestimmten Fällen Schlussabrechnungen ohne größeren Verwaltungsaufwand durch die NBank bearbeitet werden können.
Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen entsprechend der Förderbedingungen. Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.
Weitere Informationen zur Schlussabrechnung stehen auf der bekannten Plattform des BMWK und BMF zur Verfügung.
Autor: Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.
21.03.2024