Um ein Düngemittel nach guter fachlicher Praxis bedarfsgerecht verwerten zu können, benötigt der Landwirt nach den Vorschriften der Düngeverordnung vor der Anwendung Informationen über das Düngemittel. Die Anwendung von Wirtschaftsdüngern darf demnach nur erfolgen, wenn dem Betriebsleiter durch schriftliche Unterlagen die Stickstoff- und Phosphatgehalte bekannt sind. Bei der Aufnahme von Düngemitteln hat diese Aufzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung durch eine Warendeklaration (Kennzeichnung) zu erfolgen. Folgende Hinweise sollten beachtet werden.
1. Vor der Lieferung (spätestens mit der ersten Lieferung) muss dem Aufnehmer ein sog. Warenbegleitschreiben (Warendeklaration) ausgehändigt werden (auch von Landwirt zu Landwirt, auch innerbetrieblich). Diese Warendeklaration stellt eine wesentliche Verbraucherinformation über das Produkt dar. Sie ist die Grundlage für die Planung der Düngungsmaßnahme. Außerdem ist sie unerlässlich für die Aufzeichnungspflichten des aufnehmenden Betriebes.
2. Nach der Lieferung muss für jeden Lieferzeitraum dem Aufnehmer ein Lieferschein ausgehändigt werden. In der Regel ist dies der Ausdruck aus dem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger.
3. Innerhalb von 4 Wochen nach einer Lieferung müssen Aufnehmer von org. Düngern sich im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger einloggen und die vom Abgeber erfasste Meldung bestätigen, sofern die Angaben korrekt sind. Bitte kontrollieren Sie die Meldungen im Programm! Wenn der Abgeber nicht zeitnah meldet, sollten Sie ihn darauf aufmerksam machen. Meldet der Abgeber nicht zeitgerecht, so muss der Aufnehmer mit den Daten aus der Warendeklaration eine Aufnahmemeldung durchführen. (Auszug aus dem Rundschreiben)
Autor: Landberatung Hameln-Holzminden e. V. und VuB-Ring Deister/Leine e. V.
08.03.2023
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