Düngerechtliche Änderungen 2025

Zum Beginn der Düngesaison 2025 treten einige düngerechtliche Änderungen in Kraft, die berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft u.a. die Aufzeichnungspflichten gemäß Düngeverordnung, die Einarbeitung von organischen Düngemitteln und dessen verlustarme Aufbringung. Was ist konkret zu beachten?

Aufzeichnungsfrist zur Dokumentation der Düngung verlängert sich von zwei auf vierzehn Tage
Die bisher bekannte Aufzeichnungspflicht zur Dokumentation der Düngung innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme wurde zum 01.01.2025 auf vierzehn Tage verlängert.

Frist zur Einarbeitung von organischen Düngemitteln verkürzt sich von vier Stunden auf eine Stunde Bei der Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland ist eine Einarbeitungsfrist zu beachten. Die genannten Düngemittel sind jetzt spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten.

Die verpflichtende emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln gilt ab dem 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch bodennah streifenförmig aufgebracht werden. Die Verpflichtung betrifft alle flüssigen organischen Düngemittel, die einen wesentlichen Nährstoffgehalt aufweisen.

Auf Grünland erhöht sich die Mindestwirksamkeit von Rindergülle, Schweinegülle und flüssigen Gärresten
Es gilt ab dem 1. Februar 2025: Rindergülle von 50 % auf 60 %, Schweinegülle von 60 % auf 70 %, flüssige Gärreste von 50 % auf 60 %.

Keine Anpassung der Nmin-Werte mehr notwendig
Im Jahr 2025 werden erstmals keine aktuellen Nmin-Jahreswerte veröffentlicht. Die N[1]Düngebedarfsermittlung ist mit den Mittelwerten durchzuführen, die bereits im Vorjahr vorliegen. Sollten eigene Nmin-Untersuchungen im Grünen Gebiet durchgeführt werden, ist eine Anpassung der Werte natürlich möglich. Die Pflicht zur Nmin-Probenahme in den Roten Gebieten bleibt davon unberührt.

Neue Definitionen für Leguminosen in Zwischenfruchtmischungen
In den Richtwerten, gültig ab dem 01.01.2025, wurden die für eine Düngung relevanten Leguminosenanteile (Samenanteile) in Zwischenfruchtmischungen neu definiert. Bei einem Leguminosenanteil bis 50 % besteht ein N-Düngebedarf. Bei einem Anteil größer 50 % besteht kein N-Düngebedarf für diese Zwischenfruchtmischungen.

 

Autor: Landberatung Grafschaft Hoya e.V.

03.02.2025

 

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