Der Boden ist nachts gefroren, aber am Tag vollständig aufgetaut. Wann bzw. in welchem Bundesland darf gedüngt werden?
Gemäß der Düngeverordnung ist eine N-/P-Düngung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden unzulässig. Eine Ausnahme bildet Kalkdünger mit einem Phosphatgehalt von weniger als 2 %, der auf gefrorenen Boden ausgebracht werden darf, sofern eine Abschwemmung in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen ausgeschlossen werden kann.
Sachsen-Anhalt:
Es handelt sich nicht um einen „gefrorenen Boden“ sofern bei Überfrieren des Bodens über Nacht sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden aufnahmefähig wird.
NRW:
Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut, fällt nicht unter den Begriff gefrorener Boden im Sinne des §5 Absatz 1 der Düngeverordnung und darf somit morgens auf Frost gedüngt werden. Eine Dokumentation, dass die Temperaturen im Tagesverlauf das Auftauen ermöglichen ist sinnvoll und eine Abschwemmung von den Flächen darf auf keinen Fall erfolgen.
Niedersachsen:
Als gefroren gilt ein Boden, wenn er an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf kein Düngemittel aufgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige Zentimeter darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig. Frost: Der Boden muss am Tag des Aufbringens völlig frostfrei sein. Wenn der Boden in beliebiger Tiefe Frost aufweist ist eine Düngung nicht erlaubt. Entscheidend ist damit allein der Bodenzustand zum Aufbringungszeitpunkt, nicht ein ggf. nachträgliches Auftauen.
13.02.2026