Seit dem 31. Januar endet das Ausbringverbot für Gülle, Gärreste, Geflügelkot und andere N-haltige Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff auf Ackerland und Grünland. Nach dem Ablauf der Sperrfrist darf nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt gedüngt werden!
Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel (darunter fallen auch Gülle, Gärrest, Jauche und Mist) dürfen nur aufgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig, also nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder mit Schnee bedeckt ist. Diese Regelung gilt für Ackerland und Grünland gleichermaßen. Die Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden (gefroren, wassergesättigt, schneebedeckt) ist verboten. Wenn die Bodenoberfläche gefroren ist, darf also nicht ausgebracht werden, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut. Der Boden muss bei der Düngung nun völlig frostfrei sein! Eine Spatenprobe bietet sich zur Überprüfung an! Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel, auch auf Festmiste! Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist gerade bei fast allen Flächen der Fall.
Gefahr des Eintrags in oberirdische Gewässer
Bei den Gewässerabständen sind viele unterschiedliche Anforderungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf es zu keinem Eintrag von Düngemitteln in die Gewässer kommen!
· Das Niedersächsische Wassergesetz fordert ab Böschungskante mindestens 5 m Abstand zu Gewässern 2. Ordnung und 3 m für Gewässer 3. Ordnung. Gewässer 1. Ordnung erfordern 10 m Abstand, im LK ROW gibt es diese allerdings nicht.
· Die Düngeverordnung fordert einen Abstand von 1m bei Exakttechnik bzw. 5 m bei üblicher Technik. · Außerdem ist nach GLÖZ 4 grundsätzlich ein Abstand zu Gewässerläufen von 3 m einzuhalten.
Fazit: Alle Anforderungen müssen erfüllt werden, folglich ist es ist schwer, den Überblick zu behalten! Eine einfache Lösung ist bei den relevanten Gewässern grundsätzlich 5 m Abstand einzuhalten! Beim Acker werden diese Randstreifen vermehrt für freiwillige Brachen genutzt, dafür sind Mindestgrößen von 1.000 m2 erforderlich.
Ausnahmen: „Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern“.
Dünge- und Nährstoffbedarf der Kultur
Vor dem Düngen hat der Betriebsinhaber den Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit schriftlich zu ermitteln.
Verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe müssen den Pflanzen möglichst zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Demnach kann eine Düngung ab Anfang Februar grundsätzlich nur zu Winterraps und -getreide, Ackergras und auf Grünland erfolgen. Flächen, die nicht bzw. nur mit einer abgestorbenen Zwischenfrucht bewachsen sind, dürfen nicht frühzeitig gedüngt werden.
Dokumentation
Innerhalb von 2 Tagen ist die NP-Düngung auf Einzelschlagebene zu dokumentieren: Gesamt-N, verfügbarer N und Phosphor.
Technik zur Ausbringung von Gülle und flüssigen Gärresten
Flüssige Gärreste und Gülle müssen auf bestellte Ackerbestände mit bodennaher Ausbringtechnik ausgebracht werden, zum Beispiel über Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler. Dies gilt grundsätzlich nun auch für Grünland.
Hinweis: Es ist in roten Gebieten nicht mehr verpflichtend, eigene Analysen von Wirtschaftsdüngern vorzuhalten. Sofern Sie eigene Analysen haben, können diese herangezogen werden. Wenn sich die Fütterung nicht geändert hat, muss die Probe auch nicht jährlich erneuert werden. Grundsätzlich haben Sie die Wahl Standardwerte der LWK oder eigene Analysen für die Düngung zu nutzen.
Autor: Landberatung Rotenburg e.V.
03.02.2025