Betriebe, die im Kalenderjahr 2025 mehr als 10.000 € Agrardieselvergütung und/oder Stromsteuererstattung bekommen haben, müssen bis zum 30.06.2026 ihrer Erklärungspflicht gem. Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) nachkommen. Betroffene Betriebe haben Mitte März 2026 vom Zoll eine Erinnerungsmail dazu erhalten. Seit 2024 sind die Grenzen herabgesetzt worden, sodass jetzt viele Betriebe der Erklärungspflicht unterliegen.
Was ist zu tun?
Die Zollverwaltung möchte diese Meldung online über das Zoll Portal erhalten. Um das nötige Formular 1462 öffnen zu können, muss man sich vorher für die EnSTransV freischalten lassen. Dies erfolgt üblicherweise in wenigen Minuten. Dann können Sie sich in das Menü des Erfassungsportals EnSTransV klicken.
In der Erklärung sind folgende Angaben zu machen:
1. der Name des Begünstigten,
2. die Anschrift des Begünstigten,
3. der Identifikator des Begünstigten, (Umsatzsteuer ID, Agrardieselnummer)
4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,
5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,
6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes, (z.B. A0130= Gemischte Landwirtschaft mit Schwerpunkt Tierhaltung)
7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,
8. ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und
9. ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.
10. Außerdem ist anzukreuzen, um welche Steuerentlastung es sich handelt: § 57 Absatz 5 Nummer 1 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Gasöle /
Diesel)
Bitte achten Sie auf genaue Angaben der Unternehmensangaben. Eine kleine Abweichung z.B. bei der Straße führt zur Nachfrage.
Nochmal: Anzugeben ist die Dieselentlastung und/oder Stromsteuerentlastung, die im Kalenderjahr 2025 ausbezahlt wurde. Das ist meistens der Betrag und die Menge aus dem Dieselantrag bzw. Stromsteuererstattungsantrag des Kalenderjahrs 2024.
Wer Unterstützung benötigt, melde sich gerne bei uns.
Die Transparenzdatenbank ist einsehbar unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/goBackToPublicSearc
Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel
30.03.2026