Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Auszahlung einer Steuerentlastung für jeden Entlastungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerentlastung jeweils ein Aufkommen von 100.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.
Bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV und bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 10.000 Euro beträgt.
Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerentlastungen:
- § 47a des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch),
- § 53a Abs. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 53a Abs. 6 des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
- § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
- § 57 Abs. 5 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Landund Forstwirtschaft – Gasöl),
- § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 9c des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
- § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen),
- § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern),
- § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) und
- § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversor
Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e.V.
22.04.2025