Wie im Vorjahr gibt es wieder die Erntegut-Bescheinigung von der Saatguttreuhand (STV), die auf der Internet-Seite www.erntegut-bescheinigung.de freigeschaltet werden kann. Auch einige Landhändler weisen darauf hin, dass sich Betriebe unter der angegebenen Plattform eine Bescheinigung zur Vorlage beim jeweiligen Landhandels-Partner erstellen können/sollen. Hintergrund ist das Urteil des BGH aus 2023, womit Händler sicherstellen müssen, dass das Erntegut nach allen sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde.
An dieser Stelle ein paar Hinweise:
- Die Erntegut-Bescheinigung ist KEINE Pflicht für Landwirte; sie ist freiwillig.
- Agrarhändler müssen lediglich sicherstellen, dass ihre Ware aus Z-Saatgut, lizensiertem bzw. legalem Anbau stammt.
- Die sog. Erntegut-Bescheinigung ist lediglich eine Möglichkeit, die Landhändler anwenden können.
- Sofern Ihnen Landhändler eigene Erntegut-Erklärungen vorlegen, achten Sie darauf, was Sie unterschreiben. Teilweise willigen Sie in Vertragsstrafen mit Ihrer Unterschrift ein.
- Prüfen Sie, ob bei Nicht-Erklärung ggf. abgelieferte Waren nicht abgerechnet werden.
- Auch wenn die STV und der BDP den Datenschutz gewährleisten, sollte man -wie bereits in den vergangenen Jahren der STV gegenüber- skeptisch bleiben.
29.04.2026