Am 18.10.2022 wurde die neue Verordnung über Anforderungen an Feldmieten, der sog. „Niedersächsischen Feldmieten-Verordnung“, veröffentlicht. Demnach dürfen Stoffe nur so gelagert werden, dass das Grundwasser und oberirdische Gewässer nicht verunreinigt werden. Bei unsachgemäßer Zwischenlagerung von Misten und Geflügelkot kann es zu solchen Verschmutzungen kommen. Daher ist die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung und entbindet nicht von der Verpflichtung, einer befestigten Dungplatte.
Grundsätzlich muss man zwischen einer Bereitstellung (bis zu 4 Tage, bei unvorhersehbaren Ereignissen auch länger) und einer Zwischenlagerung (bis zu 6 Monate) unterscheiden.
Allgemeine Anforderungen an die Zwischenlagerung im Feld:
– Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln.
– Keine Lagerung über oder in direkter Nähe zu Dränsträngen.
– Keine Lagerung in Senken und Geländevertiefungen, in denen sich Niederschlagswasser sammeln kann.
– Der Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern und Gräben (auch nicht ständig wasserführende) beträgt 20 m. Der Grundwasserflurabstand muss min. 1,5 m betragen. Es ist sicherzustellen, dass kein Sickerwasser vom Haufen in die Gewässer oder Gräben gelangen kann.
– Eine Lagerung von Mist, Gärresten oder ähnlichem darf in Kernzonen (Schutzzone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nicht erfolgen. Zu Wassergewinnungsgebieten ist ein Abstand von 150 m einzuhalten.
– Eine Bodenbearbeitung nach der Räumung des Lagerplatzes darf nur erfolgen, wenn unmittelbar eine aktive Begrünung erfolgt. Ansonsten bleibt der Lagerplatz bis zur nächsten Bestellung unbearbeitet. Nach der Räumung der Lagerplätze auf Grünland erfolgt erforderlichenfalls eine Neuansaat.
Zusätzliche Anforderungen an die Zwischenlagerung von Wirtschaftsdüngern im Feld:
– Der TS-Gehalt bei zwischengelagerten Wirtschaftsdüngern und Gärresten muss > 25 % TS liegen.
– Die max. Lagerdauer für Festmist von Huf- und Klauentieren, einstreureichem Geflügelmist (z.B. Putenmist) und Silage beträgt 6 Monate (Zwischenlagerung).
– Für separierte Gülle/separierte Gärreste (keine Abfallanlagen) mit < 25 % TS sowie Geflügelfrischkot (ohne Einstreu und ohne Trocknung) beträgt die Zeit der Bereitstellung max. 4 Tage. Eine längere Lagerung ist nicht zulässig.
– Feste Wirtschaftsdünger (z.B. HTK, Hähnchenmist) mit > 25 % TS dürfen max. 2 Monate gelagert werden.
– Champost und Kompost sind den Bioabfällen zuzuordnen. Hier gilt nur die Bioabfallverordnung, wonach vor der Zwischenlagerung (14 Tage Bereitstellung erlaubt) eine behördliche Genehmigung einzuholen ist.
– Bei Festmist und Geflügelkot ist eine vorherige, 3 wöchige Lagerung auf fester Dungplatte mit Auffanggrube für Jauche und Sickerwasser erforderlich. Dies gilt z.B. für Rinder- und Schweinemist (außer Rinder-Tiefstallmist).
– Es sind nur Mengen zwischenzulagern, die direkt auf dem Schlag oder auf Schlägen in unmittelbarer Nähe bedarfsgerecht aufgebracht werden können.
– Der Misthaufen ist mietenförmig mit max. 2 m Höhe aufzusetzen. Die Mietenoberfläche ist so zu gestalten, dass sich dort kein Niederschlagswasser ansammeln kann.
– Fester Wirtschaftsdünger und Gärreste sind mit einer wasserundurchlässigen Folie abzudecken.
– Festmist kann alternativ mit Vlies (Rübenflies) oder einer 20 cm Strohschicht abgedeckt werden.
Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Silage im Feld
– Der Trockensubstanzgehalt muss mindestens 30 % betragen.
– Die Miete muss mit einer wasserundurchlässigen Folie abgedeckt werden. Nach jeder Entnahme muss die Schnittkante wieder mit einer wasserundurchlässigen Folie abgedeckt werden.
– Die maximale Lagerhöhe beträgt 3 m.
– Der Lagerplatz ist jährlich zu wechseln.
– Der Lagerplatz muss bis zum Frühjahr des Folgejahres geräumt sein
– Feldmieten dürfen nur auf der jeweiligen Erntefläche oder von Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft angelegt werden. Ausnahme sind kleine Flächen, die für eine eigene Miete zu klein sind.
– Die Vorgaben gelten nicht für die Lagerung von Silage-Wickelballen.
(Auszug aus dem Rundschreiben)
Autor: Landberatung Hameln-Holzminden e. V. und VuB Deister/Leine e. V.
26.04.2024