Lagerung von Mist und Silage auf ldw. genutzten Flächen

Stoffe, die max. 6 Monate lang gelagert werden dürfen:

  • Festmist von Huf- und Klauentieren (3 Wochen vorgelagert oder mind. 25% TS-Gehalt laut Analyse)
  • Rinder-Tiefstallmist (keine Vorlagerung erforderlich)
  • einstreureicher Geflügelmist (Pute, Ente) (3 Wochen vorgelagert oder mind. 25% TS-Gehalt laut Analyse)
  • Silage ab 30% TS

 

Stoffe, die max. 2 Monate lang gelagert werden dürfen:

  • Geflügeltrockenkot, einstreuarmer Geflügelmist (incl. Hähnchenmist)
  • feste Fraktion (> 25% TS) von separierten Gärresten, soweit aus Anlagen, die keine Bioabfälle vergären
  • feste Fraktion von separierten Güllen (> 25% TS)

 

Stoffe, die nicht in Feldmieten gelagert werden dürfen:

  • alle Stoffe unter 25% TS
  • Bioabfälle (Kompost, Gärreste aus Anlagen, die Bioabfälle o.ä. vergären)
  • Geflügelfrischkot
  • nicht vorgelagerter Festmist, außer Rinder-Tiefstallmist oder mind. 25% TS-Gehalt laut Analyse
  • Silage unter 30% TS

 

Anforderungen an den Lagerplatz:

  • jährlicher Platzwechsel
  • hoher Grundwasserstand < 1,5 m; hängige Flächen; Senken; Drainage;
  • Lagerung nur auf landw. genutzten Flächen mit 25 cm durchwurzelter Bodenschicht (Krume) und darunter 50 cm durchwurzelbare Bodenschicht

 

Anforderungen an die Lagerung:

  • Silagemieten dürfen 3 m Höhe nicht übersteigen
  • Wirtschaftsdünger sind mietenförmig und nicht höher als 2 m anzulegen. Auf der Oberfläche darf sich kein Niederschlagswasser sammeln.
  • Festmist ist mindestens mit einem Schutzvlies oder mit einer 20 cm dicken Strohauflage abzudecken. Alle anderen Stoffe sind mit einer wasserundurchlässigen Folie abzudecken.
  • Nach der Räumung des Lagers keine Bodenbearbeitung, bis pflanzenbauliche Nutzung oder Begrünung erfolgt.

 

Die o.g. Anforderungen der Verordnung gelten nicht für die kurzfristige Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten. Die Bereitstellung am Feldrand ist auf 4 Tage definiert.

 

Sonderregelungen in Trinkwassergewinnungsgebieten (TGG):

Zusätzlich gilt die niedersächsische SchuVO. In festgesetzten Wasserschutzgebieten (WSG) sind gegebenenfalls strengere örtliche Schutzverordnungen zu beachten.

 

Feldrandlagerung:

  • Nur Zone IIIB des TGG Lüdershausen: Stallmist von Huf- und Klauentieren sowie einstreureicher Geflügelmist (Ente, Pute) bis 6 Monate; Hühnertrockenkot und einstreuarmer Geflügelmist bis 2 Monate
  • Alle übrigen Zonen und WSG: Lagerung dieser Düngemittel untersagt

Kurzfristige Bereitstellung (max. 4 Tage) zur umgehenden Ausbringung über Ausnahmeregelung:

  • Stallmist: TGG Amelinghausen, Lüneburg und Westergellersen
  • Hühnertrockenkot: TGG Amelinghausen und Westergellersen

 

Weitere Regelungen:

  • Silage mit ≥ 30 % TS: Lagerung bis 6 Monate in allen TGG des Landkreises zulässig
  • Sonstige organische Düngemittel (z. B. Geflügelfrischkot, feste Gärreste, separierte Gülle, Kompost, Champost): Lagerung und Bereitstellung am Feldrand generell untersagt

 

Empfehlung: Organische Düngemittel bis zur Ausbringung möglichst auf undurchlässigen Anlagen oder außerhalb der TGG unter Einhaltung der Feldmieten-Verordnung zwischenlagern.

 

20.10.2026

Landberatung Lüneburg e. V.