Bei der Begründung und Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen mit Schülern und Studierenden in der Ferienzeit sind einige Besonderheiten zu beachten, die wir im Folgenden einmal zusammengefasst darstellen:

 

1. Arbeitsverträge

Bei der Begründung des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist maßgeblich zu beachten, ob die Person bereits die Volljährigkeit, also das 18. Lebensjahr, erreicht hat oder nicht. Minderjährige bedürfen für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der Einwilligung oder einer allgemeinen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Ohne eine solche ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam. Der Arbeitsvertrag sollte in diesen Fällen daher entweder von den gesetzlichen Vertretern selbst unterschrieben werden oder der Minderjährige sollte eine erteilte Genehmigung oder Einwilligung zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nachweisen.

Hierbei ist, nicht zuletzt bei befristeten Verträgen gem. § 14 Abs. 4 TzBfG, unbedingt die Schriftform zu wahren.

Minderjährige fallen darüber hinaus, sofern sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes entsprechend der Regelung in § 22 Abs. 2 MiLoG. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für diesen speziellen Fall, für alle anderen Schüler und Studierenden gilt der Mindestlohn. Seit dem 01.01.2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 € pro Stunde.

 

2. Arbeitszeit und Beschäftigung

Hinsichtlich der gesetzlich erlaubten Beschäftigung und Arbeitszeit ist nach dem JArbSchG nach dem Alter zu differenzieren:

 

3. Pausen- und Ruhezeiten

Jugendlichen Beschäftigten sind folgende Pausenzeiten gem. § 11 JArbSchG zu gewähren:

Eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden ist unzulässig.

Auch die Verteilung der Ruhepausen muss in einer angemessenen zeitlichen Lage während der Arbeitszeit gewährt werden. Daher gilt es, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit die Pausen zu gewähren. Eine Ruhepause liegt erst vor bei einer durchgängigen Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Zwischen Ende und Beginn der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen.

Anders natürlich bei volljährigen Schülern und Studierenden, für diese gelten die üblichen Regelungen nach §§ 4 und 5 des ArbZG.

 

4. Krankheit

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht nicht, sofern das Arbeitsverhältnis für nicht länger als 4 Wochen begründet wurde.
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, entsteht grundsätzlich bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch nach § 3 EFZG.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu 4 Wochen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss, damit die Entgeltfortzahlung entfällt.

Anders verhält es sich bei Schülern über 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen und ohnehin nur 4 Wochen im Jahr arbeiten dürfen. Hier gilt § 5 Abs. 4 JArbSchG und es bedarf keines sachlichen Grundes für die kurzfristige Beschäftigung.

 

5. Feiertage

Fällt die Arbeit an einem Werktag durch einen gesetzlichen Feiertag aus, so ist auch dieser Tag vergütungspflichtig (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Wird ein Jugendlicher an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, so ist er hierfür an einem anderen Tag in der gleichen oder spätestens der nachfolgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 JArbSchG).

 

6. Urlaub

Soweit beschäftigte Schüler und Studierende nicht unter den Anwendungsbereich eines geltenden Tarifvertrages fallen, haben sie nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, bzw. auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt gem. § 19 JArbSchG und § 3 BUrlG:

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. 24 Werktage entsprechen somit 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.

Liegt eine Beschäftigung von insgesamt weniger als 1 Monat Dauer vor, besteht kein Urlaubsanspruch seitens des Schülers bzw. Studierenden.

 

7. Sozialversicherung

Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

 

8. Meldepflicht und Meldeverfahren

Auch wenn die kurzfristige/geringfügige Beschäftigung von Schülern/Studierenden in den Ferien sozialversicherungsfrei ist, muss für sie eine Anmeldung zur Sozialversicherung innerhalb einer Woche erstattet werden. Für Schüler gilt dies allerdings nur, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldung erfolgt entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der zuständigen Krankenkasse.

Als Meldezentrale (und EinzugssteIle) für geringfügig / kurzfristig Beschäftigte ist ausschließlich zuständig die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, Tel. 0234 304-0, Fax 0234304-53050, www.kbs.de.

Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung, 45115 Essen, Tel. 01801 200504, Fax 0201 384979797, www.minijob-zentrale.de.

Wenn der/die Schüler(in) erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung ist ebenfalls innerhalb einer Woche entsprechend zu melden.

 

9. Sozialversicherungsbeiträge

Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden erfolgt in der Regel auf Basis von geringfügigen Beschäftigungen. Die geringfügigen Beschäftigungen gliedern sich in geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) und kurzfristige Beschäftigung (Kurzjob).

 

10.Unfallversicherung

Bei der Beschäftigung von Schülern und Studierenden sind diese über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt diese Pflichtversicherungsbeiträge an die zuständige
Berufsgenossenschaft. Der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt im Schadenfall anfallende Kosten.

 

11.Lohnsteuer

Grundsätzlich wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Außerhalb einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung ist ein jährlicher Arbeitslohn von 12.096 € (in der Regel ist die Lohnsteuerklasse I eingetragen) steuerfrei. Da Schüler aber in der Regel nur ein geringes Gehalt beziehen, bleiben sie entweder
steuerfrei oder erhalten die gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.

Eine zweite Möglichkeit ist die Pauschalbesteuerung. Hier zieht der Arbeitgeber ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte einen pauschalen Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vom Lohn ab.

Voraussetzungen dafür sind, dass:

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Hier kann entweder nach Lohnsteuerkarte versteuert oder bei Verzicht auf die Lohnsteuerkarte 2 % als Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) entrichtet werden.
Die Pauschalsteuer kann im Innenverhältnis auf den Beschäftigten abgewälzt werden.

Achtung:
Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG), der die Bemessungsgrundlage nicht mindert. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 556-Euro-Grenze) überschritten wird und damit auch vollumfänglich Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Gleitzone) eintritt.

Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen kann (wie bisher) wahlweise eine Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden oder die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden.

 

 

02.07.2025

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.