Bei der Begründung und Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen mit Schülern und Studierenden in der Ferienzeit sind einige Besonderheiten zu beachten, die wir im Folgenden einmal zusammengefasst darstellen:
1. Arbeitsverträge
Bei der Begründung des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist maßgeblich zu beachten, ob die Person bereits die Volljährigkeit, also das 18. Lebensjahr, erreicht hat oder nicht. Minderjährige bedürfen für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der Einwilligung oder einer allgemeinen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Ohne eine solche ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam. Der Arbeitsvertrag sollte in diesen Fällen daher entweder von den gesetzlichen Vertretern selbst unterschrieben werden oder der Minderjährige sollte eine erteilte Genehmigung oder Einwilligung zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nachweisen.
Hierbei ist, nicht zuletzt bei befristeten Verträgen gem. § 14 Abs. 4 TzBfG, unbedingt die Schriftform zu wahren.
Minderjährige fallen darüber hinaus, sofern sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes entsprechend der Regelung in § 22 Abs. 2 MiLoG. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für diesen speziellen Fall, für alle anderen Schüler und Studierenden gilt der Mindestlohn. Seit dem 01.01.2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 € pro Stunde.
2. Arbeitszeit und Beschäftigung
Hinsichtlich der gesetzlich erlaubten Beschäftigung und Arbeitszeit ist nach dem JArbSchG nach dem Alter zu differenzieren:
- Minderjährige zwischen 13 und 14 Jahren (Kinder)
Die Beschäftigung in diesem Alter ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hierzu liegt vor, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt und die Arbeit eine „leichte und für Kinder geeignete Beschäftigung“ darstellt.
Zulässige Höchstarbeitszeit ist dabei 2 Stunden täglich und an 5 Tagen wöchentlich. Die Beschäftigung darf dabei nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr erfolgen. Eine Beschäftigung an Samstagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, bspw. Das Austragen von Zeitungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG. Eine Beschäftigung an Sonntagen ist gem. §§ 5, 17 JArbSchG unzulässig. - Minderjährige zwischen 15 und 17 Jahren (Jugendliche)
Hierbei ist zu differenzieren, ob diese noch schulpflichtig sind oder nicht.
Bei noch bestehender Schulpflicht (bei Einschulung im Alter von 7 Jahren unterliegen Jugendliche mit 15 Jahren noch der 9jährigen Schulpflicht) dürfen Jugendliche nur während der Schulferien bis zu einer Dauer von 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Jugendliche ohne Schulpflicht dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie in einem mehrschichtigen Betrieb auch bis 23 Uhr beschäftigt werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden. Bei einer gleichmäßigen Verteilung liegt die tägliche Beschäftigungszeit bei 8 Stunden. Bei einer ungleichmäßigen Verteilung gilt die Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag. Dies gilt ebenfalls unmittelbar vor oder nach einem Feiertag zum Zwecke der Vor- bzw. Nacharbeit.
Die Akkord- oder Fließbandarbeit ist bei Jugendlichen verboten, ebenso die Ausübung von Sonntagsarbeit. Ebenso wie bei Kindern ist Samstagsarbeit im oben genannten Umfang erlaubt. - Volljährige
Schüler sowie Studierende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Für sie gilt gleichermaßen wie bei anderen Beschäftigten allerdings das ArbZG.
3. Pausen- und Ruhezeiten
Jugendlichen Beschäftigten sind folgende Pausenzeiten gem. § 11 JArbSchG zu gewähren:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden: mindestens 30 Minuten
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten
Eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden ist unzulässig.
Auch die Verteilung der Ruhepausen muss in einer angemessenen zeitlichen Lage während der Arbeitszeit gewährt werden. Daher gilt es, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit die Pausen zu gewähren. Eine Ruhepause liegt erst vor bei einer durchgängigen Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Zwischen Ende und Beginn der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen.
Anders natürlich bei volljährigen Schülern und Studierenden, für diese gelten die üblichen Regelungen nach §§ 4 und 5 des ArbZG.
4. Krankheit
Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht nicht, sofern das Arbeitsverhältnis für nicht länger als 4 Wochen begründet wurde.
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, entsteht grundsätzlich bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch nach § 3 EFZG.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu 4 Wochen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss, damit die Entgeltfortzahlung entfällt.
Anders verhält es sich bei Schülern über 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen und ohnehin nur 4 Wochen im Jahr arbeiten dürfen. Hier gilt § 5 Abs. 4 JArbSchG und es bedarf keines sachlichen Grundes für die kurzfristige Beschäftigung.
5. Feiertage
Fällt die Arbeit an einem Werktag durch einen gesetzlichen Feiertag aus, so ist auch dieser Tag vergütungspflichtig (§ 2 Abs. 1 EFZG).
Wird ein Jugendlicher an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, so ist er hierfür an einem anderen Tag in der gleichen oder spätestens der nachfolgenden Woche freizustellen (§ 18 Abs. 3 JArbSchG).
6. Urlaub
Soweit beschäftigte Schüler und Studierende nicht unter den Anwendungsbereich eines geltenden Tarifvertrages fallen, haben sie nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, bzw. auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt gem. § 19 JArbSchG und § 3 BUrlG:
- 30 Werktage für Jugendliche, die bis Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind
- 27 Werktage für Jugendliche, die bis Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind
- 25 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind
- 24 Werktage für volljährige Schüler und Studierende.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. 24 Werktage entsprechen somit 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.
Liegt eine Beschäftigung von insgesamt weniger als 1 Monat Dauer vor, besteht kein Urlaubsanspruch seitens des Schülers bzw. Studierenden.
7. Sozialversicherung
Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
- SchülerDie Beschäftigung von Schülern ist sozialversicherungsfrei, wenn sie entweder geringfügig ist, d.h. das monatliche Entgelt von derzeit 556,00 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
oder
kurzfristig ist, d.h. wenn sie nur für die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres besteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). In diesem Fall ist keine Entgeltgrenze, mit Ausnahme der Jahresgrenze von derzeit 6.672 €, zu berücksichtigen.Da diese Frist in den großen Ferien während der Sommermonate regelmäßig nicht überschritten wird, ist die Ferienbeschäftigung von Schülern nicht sozialversicherungspflichtig.
Nach § 6 SGB VI kann sich der Schüler auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen.
- Studierende
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Studierende, die an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sind und eine Beschäftigung während der Semesterferien (nicht während eines Urlaubssemesters) ausüben.Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Während der Semesterferien berufstätige Studierende unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses während der
Semesterferien.
Sobald aber absehbar ist, dass die Beschäftigung der Studierenden über die Semesterferien hinaus andauert und eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vorliegt, entfällt die Versicherungsfreiheit.Rentenversicherung
Rentenversicherungsfrei sind Studierende während der Semesterferien nur, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (Arbeitsentgelt darf derzeit 556 € monatlich nicht übersteigen)
oder
eine im Voraus auf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung im Laufe eines Jahres ausüben (kurzfristige Beschäftigung). Soweit jedoch die Frist von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres in der Beschäftigung während der Semesterferien überschritten wird, unterliegen Studierende der Rentenversicherungspflicht und es sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen.Wenn bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses feststeht, dass die Obergrenze von 3 Monaten oder 70 Tagen während der Beschäftigung überschritten wird, setzt die Rentenversicherungspflicht sogleich mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein;
ansonsten sobald erkennbar ist, dass die angeführten Grenzen überschritten werden.
8. Meldepflicht und Meldeverfahren
Auch wenn die kurzfristige/geringfügige Beschäftigung von Schülern/Studierenden in den Ferien sozialversicherungsfrei ist, muss für sie eine Anmeldung zur Sozialversicherung innerhalb einer Woche erstattet werden. Für Schüler gilt dies allerdings nur, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldung erfolgt entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der zuständigen Krankenkasse.
Als Meldezentrale (und EinzugssteIle) für geringfügig / kurzfristig Beschäftigte ist ausschließlich zuständig die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, Tel. 0234 304-0, Fax 0234304-53050, www.kbs.de.
Auskünfte erteilt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung, 45115 Essen, Tel. 01801 200504, Fax 0201 384979797, www.minijob-zentrale.de.
Wenn der/die Schüler(in) erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung ist ebenfalls innerhalb einer Woche entsprechend zu melden.
9. Sozialversicherungsbeiträge
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden erfolgt in der Regel auf Basis von geringfügigen Beschäftigungen. Die geringfügigen Beschäftigungen gliedern sich in geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) und kurzfristige Beschäftigung (Kurzjob).
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern/Studierenden hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %) sowie eine Pauschalsteuer (2 %), also von insgesamt 30 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale abzuführen.Für Studierende, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht abzuführen. Für Schüler gilt dies entsprechend, soweit sie nicht über ihre Eltern gesetzlich krankenversichert sind (Familienversicherung).
- Kurzfristige Beschäftigung
Für die kurzfristige Beschäftigung von Schülern/Studierenden sind keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.Bislang waren für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich nur Anmeldungen und Abmeldungen zu erstellen. Durch die Änderung des Meldeverfahrens aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) sind auch für kurzfristig Beschäftigte dem Grunde nach die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigte.
Dies bedeutet, dass für kurzfristig Beschäftigte ebenfalls Entgeltmeldungen zu erstellen sind, jedoch mit dem Unterschied, dass hier nur die oben genannten Daten zur Unfallversicherung vorzugeben sind. Das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) ist daher weiterhin mit 0 Euro zu melden.
10.Unfallversicherung
Bei der Beschäftigung von Schülern und Studierenden sind diese über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Arbeitgeber zahlt diese Pflichtversicherungsbeiträge an die zuständige
Berufsgenossenschaft. Der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt im Schadenfall anfallende Kosten.
11.Lohnsteuer
Grundsätzlich wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Außerhalb einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung ist ein jährlicher Arbeitslohn von 12.096 € (in der Regel ist die Lohnsteuerklasse I eingetragen) steuerfrei. Da Schüler aber in der Regel nur ein geringes Gehalt beziehen, bleiben sie entweder
steuerfrei oder erhalten die gezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Eine zweite Möglichkeit ist die Pauschalbesteuerung. Hier zieht der Arbeitgeber ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte einen pauschalen Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vom Lohn ab.
Voraussetzungen dafür sind, dass:
- Der Job nur gelegentlich, nicht regelmäßig ist,
- die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert,
- der Stundenlohn nicht mehr als 19 € beträgt und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer derzeit 150 € im Durchschnitt pro Arbeitstag nicht übersteigt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Hier kann entweder nach Lohnsteuerkarte versteuert oder bei Verzicht auf die Lohnsteuerkarte 2 % als Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) entrichtet werden.
Die Pauschalsteuer kann im Innenverhältnis auf den Beschäftigten abgewälzt werden.
Achtung:
Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG), der die Bemessungsgrundlage nicht mindert. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 556-Euro-Grenze) überschritten wird und damit auch vollumfänglich Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Gleitzone) eintritt.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen kann (wie bisher) wahlweise eine Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden oder die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden.
02.07.2025
Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.