GAP 2026 – was ist neu?

Mit der GAP 2026 kommen zahlreiche Anpassungen auf landwirtschaftliche Betriebe zu, die sich direkt auf Bewirtschaftung und Antragstellung auswirken können. Ein genauer Blick auf die neuen Regelungen lohnt sich daher – insbesondere mit Blick auf Konditionalität, Direktzahlungen und Ökoregelungen.

 

Mit dem Antragsjahr 2026 treten – nun im dritten Jahr in Folge – erneut Änderungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Kraft. Betroffen sind vor allem die Konditionalität, gekoppelte Direktzahlungen und verschiedene Ökoregelungen. Darüber hinaus werden im Laufe des Jahres weitere Anpassungen aus dem sogenannten Vereinfachungspaket OMNIBUS III, das im Dezember in Brüssel beschlossen wurde, in nationales Recht überführt. Diese können sich teilweise auch rückwirkend positiv auf Antragsteller auswirken.

 

Änderungen im Rahmen der Konditionalität

GLÖZ 1 – Dauergrünlanderhalt: Ersatzflächen

Zu diesem Antragsjahr werden die Vorgaben zur Anlage und Nutzung von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung von Dauergrünland präzisiert.

Nach § 4 Abs. 1 GAPKondV sind Ersatzflächen für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen. Sie dürfen dabei weder Bestandteil der Fruchtfolge sein noch gepflügt werden. Neu ist ab diesem Jahr, dass eine Fläche, die bereits vorab entsprechend diesen Vorgaben genutzt wurde, auch als Ersatzfläche anerkannt werden kann. Die bereits erfolgte Nutzung wird auf den Fünfjahreszeitraum angerechnet; die Nutzung ist dann für die verbleibende Dauer fortzuführen, bis insgesamt fünf Jahre erreicht sind.

Darüber hinaus wird in  § 4 Abs. 5 GAPKondV als wesentliche Neuerung klargestellt, dass Ersatzflächen nicht von Betrieben stammen dürfen, die nach der EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind oder eine Betriebsgröße von weniger als 10 Hektar aufweisen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Ersatzflächen ausschließlich von Betrieben bereitgestellt werden, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems auch kontrolliert und sanktioniert werden können. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Ersatzflächen von Betrieben angelegt werden, die diese nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ohne Sanktionsrisiko wieder umbrechen könnten.

 

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05.03.2026

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

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