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GAP 24/25 – Was muss jetzt beachtet werden? – Anbauplanung

Auch wenn Anträge sind gerade erst gestellt sind, sollten Sie sich bereits über das kommende Antragsjahr Gedanken machen.

Im Folgenden wollen wir ihnen einige Punkte erläutern, die Sie für Ihre Anbauplanung dringend berücksichtigen müssen.

 

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung:

Die Pflicht zur Mindestbodenbedeckung besteht vom 15.11.2024 – 15.01.2025 auf 80 % der gesamten Ackerfläche (incl. Brachflächen). Auf maximal 20 % der Ackerfläche darf somit eine Winterfurche gepflügt werden.

Als Mindestbodenbedeckung gelten Winterkulturen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen, unbearbeiteter (Stoppel-) Acker und Strohmulch mit Mulchauflage (z.B. gegrubberte Flächen, Mulchauflage muss erkennbar sein). Die Erntereste von Kartoffeln oder Zuckerrüben reichen ebenfalls als Mindestbedeckung aus.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel:

Ein Fruchtwechsel mit Bezug auf die Vorjahre ist zwingend durchzuführen. Die Regelungen gelten auch bei einem Bewirtschafterwechsel.

  • Jährlicher Fruchtwechsel ist auf min. 33% der Ackerfläche eines Betriebes durchzuführen.
  • Auf weiteren 33 % muss ebenfalls ein Fruchtwechsel erfolgen oder es kann eine Zwischenfrucht oder Untersaat angebaut werden. Der Zwischenfruchtanbau oder die Untersaat ermöglicht einmalig einen Anbau von bspw. Mais nach Mais. Die Standzeit der Zwischenfrucht ist vom 15.10. bis 15.02.
  • Auf den übrigen 33 % muss spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.
  • Die Angabe einer Zwischenfrucht kann noch bis zum 30.09. mittels ANDI angezeigt werden.
  • Ausnahme: Auf Dauerbrachen muss kein Fruchtwechsel erfolgen. Außerdem unterliegen mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen sowie Roggen in Selbstfolge nicht dem jährlichen Fruchtwechsel.

GLÖZ 8 – (4% Stilllegung) im aktuellen Antragsjahr:

Die Möglichkeit des Leguminosen- bzw. Zwischenfruchtanbaus als Ersatz für die Stilllegungspflicht ist bisher nur für die laufende Antragsperiode vorgesehen. Die Vorgaben sind auf den von Ihnen vorgesehenen Schlägen einzuhalten.

Zwischenfruchtanbau: Der Anbau muss ohne Pflanzenschutzmittel erfolgen (ab Ernte der Vorfrucht).

Leguminosenanbau: Der Anbau muss ohne Pflanzenschutzmittel erfolgen. Der Bestand muss vom 15.10.2024 bis 31.12.2024 auf der Fläche verbleiben.

Reguläre GLÖZ 8-Brache: Die bereits bestehende Brache muss bis zum 15.08. unberührt bleiben. Erst ab dem 15.08. darf sie geschlegelt werden.

Ein Umbrechen der Brache ist erlaubt ab:

  • 08. für den Anbau von Raps und Wintergerste
  • 09. für den Anbau anderer Winterkulturen mit Ernte im Folgejahr
  • kein Umbruch für Zwischenfrucht! (z.B. zur Vorbereitung vom Anbau von Zuckerrüben oder Kartoffeln)

Vorplanung GLÖZ 8 in 2025

Der Leguminosen- oder Zwischenfruchtanbau als GLÖZ 8-Ersatz ist laut heutigem Stand nur für die aktuelle Antragsperiode vorgesehen. Deshalb sollte für 2025 eine Brache-Pflicht eingeplant werden.

Selbstverständlich können auch bestehende Brachen in das nächste Jahr überführt werden.

Zur Neuanlage darf eine reguläre GLÖZ 8-Brache nur im Herbst innerhalb von ca. 10 Tagen nach der Ernte aktiv gedrillt werden – hierbei ist eine vorherige Bodenbearbeitung erlaubt. Möchten Sie keine aktive Aussaat vornehmen, ist die Fläche sofort nach der Ernte der Selbstbegrünung zu überlassen.

Pflanzenbaulich ist es empfehlenswert, eine aktive Begrünung der Brache vorzunehmen, um einer Verunkrautung und vor allem der Nitratauswaschung auf wenig bewachsenen Flächen vorzubeugen. Für die Anlage Ihrer Brache haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • als Untersaat z.B. im Mais oder ins stehende Getreide kurz vor der Ernte ausgestreut
  • die zeitnahe Saat einer winterharten Zwischenfrucht nach der Hauptfruchternte, hierbei wäre eine Bodenbearbeitung erlaubt
  • als Selbstbegrünung ohne jegliche Bodenbearbeitung nach der Hauptfruchternte (keine Stoppelbearbeitung des Getreides)

Die Brache muss ab der Ernte der Hauptfrucht bereitgestellt werden (Selbstbegrünung oder eingedrillt). Der Brachezeitraum läuft vom 01.01. – 31.12. Dabei ist außerdem GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung) zu beachten, denn hierbei läuft der Zeitraum bis zum 15.01. bis zu dem 80 % der Ackerfläche des Betriebes eine Mindestbodenbedeckung aufweisen müssen.

Weitere Informationen zu GLÖZ 8 finden Sie unter dem Webcode: 01042176, sowie allgemeine Informationen unter dem Webcode: 01039719 auf https://www.lwk-niedersachsen.de/.

Autor: Landberatung Lüneburg

03.07.2024

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