Allgemeine Änderungen für 2025
- Rückwirkend zum 01.01.2024 unterliegen Betriebe mit bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche keinen förderrechtlichen Sanktionen mehr, ab 2025 entfallen auch die Kontrollen im Bereich der Konditionalität. Achtung: Fachrechtskontrollen finden statt!
- Für die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen ist nur noch alle zwei Jahre vor dem 16.11. eine Mindesttätigkeit erforderlich
- Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt, wenn Schnittgut oder Aushub von Pflegemaßnahmen an Gehölzen und Gewässern nicht länger als 90 Tage auf der Fläche verbleibt
Soziale Konditionalität
Zum 01.01.2025 wird die „Soziale Konditionalität“ neu eingeführt. Damit werden die Fördergelder an Vorgaben zu Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen im Umgang mit Arbeitsgeräten geknüpft.
Wesentliche Änderungen der Konditionalität für 2025
- Begrenzung von Wasser- und Winderosion (GLÖZ 5): Flächen die in der Wassererosionskulisse liegen und von einem zertifizierten Öko-Betrieb bewirtschaftet werden, dürfen beim Anbau früher Sommerkulturen (Anlage 5 GAPKondV) eine raue Winterfurche anlegen, wenn der Reihenabstand beim Anbau kleine 45 cm ist. Außerdem dürfen zertifizierte Ökobetriebe, die in der Kulisse Kwasser2 liegen ihr Ackerland unmittelbar vorm Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur pflügen, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde.
- Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6): Auf 80 % der Ackerfläche muss eine Mindestbodenbedeckung im Winter vorgehalten werden. Die Mindestbodenbedeckung ist nach guter fachlicher Praxis nach der Ernte der Hauptkultur anzulegen. Das Ende des Antragsjahres gilt
grundsätzlich als Ende des Verpflichtungszeitraums. - Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird auf zwei Vorgaben begrenzt: Generell ist schlagspezifisch auf Ackerflächen spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur anzubauen. Zusätzlich muss auf mind. 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel eingehalten werden,
der auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht im Vorjahr nachgewiesen werden kann. Die Ausnahmeregelungen bleiben grundsätzlich wie bisher bestehen.
Die Vorgaben zu Mischkulturen werden in der Öko-Regelung (ÖR) 2 konkreter definiert und gelten beim Fruchtwechsel entsprechend. Einziger Unterschied ist, dass Mais-Mischkulturen bei GLÖZ 7 erst ab 2026 zur Hauptkultur Mais zählen, bei ÖR 2 bereits ab 2025. - Verpflichtende Stillegung (GLÖZ 8): Die Verpflichtung, 4 % der Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8), entfällt ab 2025.
- Gekoppelte Tierprämien: Für die Jahre 2025 und 2026 wird die Prämie für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen erhöht. Für Mutterkühe ist eine Prämie von ca. 86 €/Tier und für Mutterschafe und -ziegen eine von ca. 38 €/Tier geplant. Bei Mutterschafen und -ziegen entfällt die
Stichtagsmeldung als Obergrenze und das Mindestalter.
Wesentliche Änderungen der Öko-Regelungen (ÖR) für 2025
- Freiwillige Brache (ÖR 1a): Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt auch die Einstiegshürde für die ÖR 1a weg. D.h. die zusätzliche ÖR 1a-Prämie kann 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. ha im Betrieb beantragt werden. Zusätzlich wird der förderfähige Umfang von 6 % auf 8 % der Ackerfläche erhöht. Zur aktiven Begrünung solcher Brachen ist eine Saatgutmischung mit mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten erforderlich.
- Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf ÖR 1a-Brachen (ÖR 1b): Bisher ist bezüglich der Blühstreifen eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Um diese starre Vorgabe praxistauglicher zu gestalten, reicht es für 2025 aus auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten.
- Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (ÖR 1d): Analog zur ÖR 1a kann ab 2025 auch bis zu 1 ha Altgrasstreifen/ Altgrasfläche angelegt werden, für den/ die die Maximalförderung von 900 €/ha gezahlt wird, auch wenn das den Umfang von 6 % des förderfähigen Dauergrünlands übersteigt. Insgesamt können max. 20 % einer Dauergrünlandfläche mit Altgrasstreifen/-flächen genutzt werden. Diese Grenze wird aufgeweicht indem bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen/-flächen immer begünstigungsfähig sind, auch wenn dadurch die 20 % der Gesamtfläche überschritten wird. Zusätzlich entfällt die Vorgabe der maximalen Standzeit von zwei Jahren auf einer Fläche. Das Zerkleinern und ganzflächige Verteilen des Aufwuchses (Mulchen) wird ganzjährig untersagt. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist nach dem 01.09. möglich.
- Anbau vielfältiger Kulturen (ÖR 2): Konkretisierung der Vorgaben zu Mischkulturen: Mischkulturen mit feinkörnigen Leguminosen und Mischkulturen mit grobkörnigen Leguminosen gelten ab 2025 als verschiedene Hauptkulturen. Ebenfalls werden Winter- und Sommermischkulturen als unterschiedliche Hauptkulturen anerkannt. Allerdings zählen ab 2025 alle Mais-Mischkulturen zur Hauptfruchtart Mais. D.h. werden zum Beispiel Mais-Bohne und Energiemais in einem Betrieb angebaut, würde dies nur als eine Kultur für ÖR 2 anerkannt werden.
Der „beetweise Gemüseanbau“ soll stärker berücksichtigt werden: D.h. die Vorgaben der ÖR 2 werden als erfüllt anerkannt, wenn auf mind. 40 % der Ackerfläche eines Betriebs beetweise mind. 5 Gemüsekulturen angebaut werden. Der Anbau von mind. 10 % Leguminosen muss weiterhin eingehalten werden. - Agroforst (ÖR 3): Der Flächenanteil der Gehölzstreifen wird von bisher 2 – 35 % einer Dauergrünland- oder Ackerfläche auf 2 – 40 % erhöht. Zusätzlich sollen die Abstandsregelungen vereinfacht werden, indem z.B. die maximale Breite eines Gehölzstreifens auf der überwiegenden
Länge nicht breiter als 25 m sein darf. Die Vorlage von Nutzungskonzepten für Agroforstsysteme sowie die entsprechende Prüfung werden abgeschafft. - Extensivierung des gesamten Dauergrünlands vom Betrieb (ÖR 4): Ab 2025 können auch Betriebe mit Dam- und Rotwild ÖR 4 beantragen. Dazu werden diese Arten in der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) mit dem Berechnungsschlüssel für Damwild von 0,15 RGV/Tier und für Rotwild von 0,3 RGV/Tier aufgenommen.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland und Dauerkulturflächen (ÖR 6): Die Prämie kann nur für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in bestimmten Kulturen, wie beispielsweise Sommergetreide (inkl. Mais), Leguminosen oder Hackfrüchte gezahlt werden. Dieses wird auf den Anbau von Hirse und Pseudogetreide (z.B. Amaranth, Quinoa oder Buchweizen) ausgeweitet.
Autor: Landberatung Northeim e.V.
18.02.2025