Aus förderrechtlicher Sicht unterbricht der Gemengeanbau mit Mais eine reine Selbstfolge von Mais.
Die Vorgaben von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel), wonach spätestens im 3. Jahr eine andere Kultur auf der Fläche stehen muss, lassen sich somit erfüllen. Diese Regelung gilt in 2025 letztmalig. Danach gibt es keine eigene Codierung mehr für Maisgemenge. Zur Ernte 2024 gab es aufgrund der schwierigen Bestellbedingungen im Herbst 2023 eine größere Fläche mit Mais-Gemengeanbau. Die Erfahrungen aus diesem Jahr haben gezeigt, dass der Maisgemengeanbau immer mit großen Kompromissen insbesondere bei den eingeschränkten Herbizidmöglichkeiten (siehe RS 13/2024) verbunden ist. Der Maisgemengeanbau bleibt aus unserer Sicht eine Notfalllösung zur Einhaltung von GLÖZ 7. Wenn es andere Fruchtwechsel-Möglichkeiten gibt, sollten die bevorzugt werden! Von den Maisgemengeanbau-Varianten ist aus unserer Sicht Mais-Stangenbohnen zur Silonutzung am erfolgversprechendsten.
Autor: Landberatung Schaumburg e. V.
27.11.2024