Am 08.07.2024 ist die Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden.
Seit dem 01.01.2024 unterliegen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 % organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils nach § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG).
Die Bestimmungen zu GLÖZ 2 umfassen folgende Vorgaben:
• Dauergrünland darf nicht umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
• Dauergrünland darf nicht gepflügt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
• Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAP-KondG))
• Keine Veränderung der Fläche durch Eingriff in das Bodenprofil durch schwere Baumaschinen (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
• Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
• Keine Auf- oder Übersandung (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
Die nächste Antragsphase auf Herausnahme der Fläche aus der GLÖZ 2 Kulisse soll voraussichtlich Mitte März 2025 beginnen. Beginnen Sie schon jetzt entsprechende Nachweise zu besorgen!
Wir empfehlen die folgende Vorgehensweise bei der Vorbereitung der Nachweise, um eine Fläche aus der Moorkulisse heraus zu bekommen: (Auszug aus dem Rundschreiben)
Weitere Informationen und das Vorgehen bei der Antragstellung finden Sie auf der Seite der LWK Niedersachsen unter folgendem Webcode: 01042644.
Autor: LUB Zeven e. V.
29.10.2024