Die Vorgaben von GLÖZ 6 regeln die Mindestanforderungen an Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten. Auf maximal 20 % der Ackerfläche darf eine Winterfurche erfolgen. Auf mindestens 80 % der Ackerfläche ist in der Zeit vom 15.11. bis 15.01. eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen durch:
- mehrjährige Kulturen,
- Winterkulturen,
- Zwischenfrüchte,
- Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,
- Begrünungen, die nicht unter die Punkte 1 – 4 fallen,
- Mulchauflagen, einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten,
- eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion
Sofern eine Stoppelbrache nach Punkt 4 oder Mulchauflage nach Punkt 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.
- Abweichend kann beim Anbau von frühen Sommerkulturen mit Aussaat bis 31.03.(Sommergetreide ohne Mais und Hirse; Leguminosen ohne Sojabohnen; u.a. Sonnenblumen, Rüben, Kartoffeln, Ackergras, Kleegras) die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum vom 15.09. bis 15.11. erfolgen.
- Abweichend kann bei Böden mit mindestens 17 % Tongehalt (nach Bodenschätzungsgesetz u.a. L, T, sL, sL/S) in der Zeit von unmittelbar nach der Ernte bis 01.10. die Mindestbodenbedeckung erfolgen.
Weitere Ausführungen zu den aufgeführten Punkten:
- Die Mindestbodenbedeckung muss im gesamten Zeitraum bestehen. Bei aktiver Ansaat ist es aber ausreichend, wenn die betreffenden Kulturen unter Beachtung der guten fachlichen Praxis und den örtlichen Witterungsverhältnissen möglichst zu Beginn des Zeitraumes ausgesät werden.
- Der Punkt 7, mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung, lässt nach aktueller Lesart viele Möglichkeiten zu (z.B. Grubbern nach Zuckerrüben oder Kartoffeln vor einer Sommerung).
- Die Auswahl der Mindestbodenbedeckung muss nicht separat dokumentiert oder gemeldet werden, es genügt diese für die eigenen Flächen zu kennen und bei Fragen entsprechend antworten zu können. Dies gilt insbesondere bei der Unterscheidung der Punkte 4, 6 und 7.
- Andere Einschränkungen z.B. durch Rote Gebiete nicht vergessen!
- Auf Standorten mit sicherer Aussaat einer frühen Sommerung bis 31.03. öffnet das Vorziehen des sensiblen Zeitraums 15.09. – 15.11. weitere Möglichkeiten (Achtung: Rote Gebiete!)
- Auf schweren Böden kann der gewählte Zeitraum in jedem Jahr unterschiedlich sein.
Die Vorgaben zu GLÖZ 6 sollen vereinfacht werden in dem die gute fachliche Praxis stärker berücksichtigt und auf konkrete Daten verzichtet wird. Das Ende des Antragsjahres soll auch das Ende der Verpflichtung werden.
Autor: LB Gifhorn-Wolfsburg e. V., Martin Bittkau
17.09.2024