Wegen des Aussetzens der „Roten Gebiete“ gibt es noch Unsicherheiten mit der Mindesbodenbedeckung, weil jetzt ein „Zwangsbegrünung“ nicht mehr nötig ist.
Aber die GLÖZ 6-Anforderungen gelten weiterhin.
Die Vorgaben von GLÖZ 6 regeln die Mindestanforderungen an Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten. Auf maximal 20 % der Ackerfläche darf eine Winterfurche erfolgen.
Auf mindestens 80 % der Ackerfläche ist bis zum 31.12. eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen durch:
- mehrjährige Kulturen,
- Winterkulturen,
- Zwischenfrüchte,
- Begrünungen, einschl. Selbstbegrünung (Anbau mögl. früh nach der Ernte der Hauptkultur)
- Stoppelbrachen (Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur)
- Mulchauflagen, (inkl. Belassen von Ernteresten, ab der Ernte der Hauptkultur)
- Mulchauflagen durch mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge (ab der Ernte der Hauptkultur)
- eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion
Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung ist zulässig
Abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung für Flächen mit frühen Sommerkulturen:
Für die Mindestbodenbedeckung gilt der Zeitraum ab der Ernte bis zum 15.10. des Antragsjahres. Die Aussaat/Pflanzung einer frühen Sommerkultur hat nach gut fachlicher Praxis zu erfolgen
Frühe Sommerkultur:
Sommergetreide ohne Mais oder Hirse
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben Gemüsekulturen
Abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung für Flächen mit schweren Böden:
Böden mit mindestens 17 % Tongehalt (L, T, LT, sL, sL/S, T/SL, T/lS, T/SI, T/S, LT/lS, LT/SI, LT/S, L/SI, L/S, L(Mo, LMo, TMo, T/Mo, LT/Mo). Die Mindestbodenbedeckung ist hier in der Zeit von unmittelbar nach der Ernte bis 01.10. des Antragsjahres.
Auf Ackerland ist eine Begrünung zwischen vorgeformten Dämmen, inkl. Selbstbegrünung zur Bestellung im Folgejahr vom 15.11 – 31.12. zugelassen.
24.09.2026