Am 29.02. hat die Bundesregierung beschlossen, die Vorschläge der EU-Kommission zur Brachregelung ohne Änderungen zu übernehmen. D.h., die Bracheverpflichtung von 4 % der Ackerfläche kann im Jahr 2024 von den Betrieben durch:
4 % Brachflächen mit den bekannten Bedingungen
alternativ durch 4 % Leguminosenanbau ohne Pflanzenschutz
oder alternativ durch 4 % Zwischenfruchtanbau (Faktor auch hier 1,0) nach der Ernte ohne Pflanzenschutz
erfüllt werden.
Auch Mischungen der drei Varianten sind möglich. Im Gegensatz zum Jahr 2023, können die Öko-Regelungen 1a,(= zusätzliche Brache mit einem Zuschuss von 1.300 €/ha für das 1. % und 500 €/ha für das 2. %) auch genutzt werden, wenn anstatt der Brache 4 % Leguminosen oder Zwischenfrucht angebaut werden. Diese Beschlüsse erlauben viele sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten. Die Aussaat von Sommerkulturen kann dadurch auf guten Flächen sehr wirtschaftlich sein. Auf sehr schlechten, weit entfernten und/oder sehr kleinen Flächen kann dann bis zu 2 % die ÖR 1a genutzt werden. Bei kleineren Betrieben ist immer bis zu 1 ha mit 1.300 €/ha förderfähig, auch wenn die betriebliche Ackerfläche unter 100 ha liegt. Mit dem Anrechnungsfaktor 1 ist es in den meisten Fällen sehr wirtschaftlich, die Brache mit Zwischenfrucht zu erfüllen.
Autor: Landberatung Northeim e.V.
06.03.2024